FOF I
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FOF I 2015
Einführung in das Recht
A. Einführung
I. Geschichte des deutschen Rechts
Das deutsche Recht hat seinen Ursprung im römischen Recht, und zwar in den Gesetzbüchern des
Kaisers JUSTINIAN, dem Corpus Iuris Civilis um 500 n. Chr. In vielen Teilen Deutschlands fehlten im
14. Jh. kodifizierte Rechtssysteme oder sie bauten auf lückenhaftem Gewohnheitsrecht auf, so dass
die Juristen und Gelehrten der deutschen Fürstenhöfe auf bereits als vorbildlich bekanntes Recht in
Italien zurückgriffen. Im 17. Jh. verbanden sich dann altes Germanisches Recht und Naturrecht mit
den Einflüssen des römischen Rechts und führten zu so bedeutenden Rechtssystemen wie dem
preußischen Allgemeinen Landrecht (1794) oder dem Code Napoléon (1804).
Zu noch heute gültigen Kodifikationen kam es nach der Reichsgründung von 1871, wie zum Beispiel
dem Strafgesetzbuch (StGB) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das am 01.01.1900 in Kraft
trat.Der Ursprung des deutschen Rechtes liegt im römischen Recht. Anders als zum Beispiel im
angloamerikanischen Rechtskreis der USA oder Großbritanniens hat sich in Deutschland wie z. B.
auch in Italien, Spanien oder Frankreich geschriebenes Recht (kodifiziertes Recht) durchgesetzt. In
Artikeln, Paragrafen und Absätzen werden mögliche Sachverhalte abstrahiert geregelt und in
Gesetzeswerken zusammengefasst.
Der angloamerikanische Rechtskreis kennt dagegen nur so genanntes "Case law" (fallbezogenes
Recht) oder "Common law" (gemeines Recht), also ein Rechtssystem, das auf dem Gedanken des
Gewohnheitsrechts aufbaut. Eine gerichtliche Entscheidung wird selbst Teil des Rechtssystems und
ist Grundlage für weitere Urteile. In riesigen Fallsammlungen werden richterliche Entscheidungen
zusammengefasst und für zur Entscheidung anstehende Urteile herangezogen.Deutsches Recht ist kodifiziertes Recht, also in Gesetzen niedergeschriebenes Recht. Für den Erlass
der Gesetze sind die gesetzgebende Organe zuständig. Welche dies sind wird durch das Grundgesetz
und die jeweiligen Landesverfassungen der einzelnen Bundesländer bestimmt.Die deutsche Verfassung von 1871 verband 22 deutsche Fürstentümer und 3 Hansestädte zum
Deutschen Reich, dessen föderale Ausprägung sich bis heute im geltenden Grundgesetz wiederfindet.
Das so genannte Bonner Grundgesetz (GG) vom 23.5. 1949 hat Verfassungsrang und steht damit über
dem gewöhnlichen Gesetz.II. Gewaltenteilung1. Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zweck der
Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden
dabei die drei GewaltenGesetzgebung (Legislative),
Verwaltung (Exekutive) und
Rechtsprechung (Judikative)unterschieden.Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland besagt:"(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt."Damit ist durch unsere Verfassung die Gewaltenteilung auf ewig festgelegt. Artikel 20 GG ist
unveränderlich.2. Gesetzgebunga) Die Organe der Gesetzgebung (Legislative) sind Bundestag und Bundesrat.b) Zur Exekutive gehören in Deutschland die Bundesregierung, alle verwaltungstätigen Behörden des
Bundes, der Länder und der Kommunen, zum Beispiel Landesverwaltungen und alle nachgeordneten
Vollzugsorgane wie Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzugsanstalt und Finanzamt. Aber auch die
hauptamtlichen Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen
sowie die ehrenamtlichen Kreistage und Gemeindevertretungen gehören zur vollziehenden Gewalt.Ein Beispiel für exekutives Handeln durch Verwaltungsbehörden ist die Erteilung eines
Bußgeldbescheids wegen Falschparkens.Hierbei werden Gesetze durch den Staat ausgeführt. Ein exekutives Handeln (Exekutivakt) liegt
immer dann vor, wenn eine öffentliche Verwaltungsbehörde einen Beschluss fasst und diesen dem
Bürger, zum Beispiel durch einen Brief, mitteilt. Diese Verwaltungsakte betreffen generell das
Verhältnis zwischen Bürger und Staat.Gegen jeden Verwaltungsakt kann der Bürger Beschwerde einlegen: Er klagt vor einem
Verwaltungsgericht, das im Folgenden den Beschluss gegen den Bürger im Einzelnen auf seine
Rechtmäßigkeit prüft.Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG):
Rechtsstaatsprinzip.c) Die Judikative (lat.: iudicare, "Recht sprechen") bezeichnet die "richterliche Gewalt" im Staat, also
die Gerichte.Sie spricht verbindlich Recht auf Grundlage der geltenden Gesetze (welche durch die Legislative
erlassen und eventuell von der Exekutive ausgeführt wurden). Damit kontrolliert sie u.a. die
Einhaltung der Gesetze durch die Exekutive.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit (des Bundes und der Länder) prüft die Vereinbarkeit oder
Verfassungsmäßigkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung. Sie
hat dabei die Möglichkeit, solche Akte als verfassungswidrig zu erklären, womit das Gestz nichtig
werden kann.Natürlich sind die Gerichte für die Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von
Unrecht zuständig.
Jeder Bürger hat Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wenn seine subjektive Rechte
beeinträchtigt werden. Bei Rechtsverletzungen durch die "öffentliche Gewalt" folgt das aus demGrundrecht der Rechtsweggarantie, bei Rechtsverletzungen durch Private aus dem
Justizgewähranspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) hergeleitet wird.Mit anderen Worten:
Für die Durchsetzung des Rechts ist durch Gerichte vorgesorgt. Die Einzelnen müssen in der Regel ihr
Recht vor den staatlichen Gerichten und nicht durch Selbsthilfe suchen. Soweit Rechte strafrechtlich
bewehrt sind, ist dem verletzten Bürger ebenfalls die Bestrafung des Täters in Selbstjustiz untersagt.
Hier besteht zur Verwirklichung ein staatlicher Strafanspruch, für dessen Durchsetzungen die
Strafjustiz, nämlich Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sorgen sollen. Was
Gerichtsentscheidungen anordnen, ist - wiederum mit staatlicher Hilfe - zwangsweise durchsetzbar
durch Organe des Justizvollzugs (in der Strafvollstreckung) beziehungsweise der Zwangsvollstreckung
(zur Durchsetzung von Urteilen der Zivilgerichte) bzw. der Vollziehung (zur Durchsetzung von Titeln
der Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie der allgemeinen und besonderen
Verwaltungsgerichte).In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an
Gesetz und Recht gebunden.III. Funktionen des RechtsDas Recht hat verschiedene Funktionen.
Das Recht schützt nicht nur Frieden und Freiheit in der Gesellschaft, es stellt auch ein System von
rechtlichen Regeln bereit, in dem der Einzelne seine Rechtsbeziehungen in eigener Verantwortung
(autonom) gestalten kann. Die Juristen nennen das Privatautonomie.Wenn jemand beispielsweise ein Haus bauen will, erwirbt er per Kaufvertrag zunächst ein
Grundstück. Er wird als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, damit ist sein Eigentum
gesichert. Dann schließt er Verträge mit dem Architekten und den verschiedenen Handwerkern über
die Bauausführung. Ihre Leistungen kann der Bauherr mit den Mitteln des Rechts einfordern, ebenso
wie seine Vertragspartner ein Recht auf die vereinbarte Bezahlung ihrer Leistungen haben. Solche
Vereinbarungen sind "rechtswirksam", die Rechtsordnung garantiert, dass sie eingehalten werden.
Derartige rechtliche Regelungen sind Bestandteil des täglichen Lebens. Jeder Kauf kommt durch
einen Kaufvertrag zustande. Das Mietrecht ist ein weiteres Beispiel für rechtlich geregelte
Beziehungen zwischen Vertragspartnern. Das Erbrecht sieht sogar Verfügungen über den Tod hinaus
vor.Das Recht gestaltet die Gesellschaft. Die Sicherung des Friedens und der Freiheit und die
Gewährleistung der Privatautonomie sind Kernbestandteile des liberalen Rechtsstaates.
Der soziale Rechtsstaat greift darüber hinaus aktiv in alle Bereiche des persönlichen, sozialen und
wirtschaftlichen Lebens ein. Gesetzliche Regelungen schützen die Schwächeren und sorgen für den
Ausgleich sozialer Gegensätze.Das Arbeitsrecht beispielsweise enthält zahlreiche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer:
Kündigungsschutz, Arbeitszeitbegrenzung, Lohnfortzahlung, Schutz vor den Gefahren des
Arbeitslebens, Mutter- und Jugendschutz, Mitbestimmung.Das Kartellrecht sichert den wirtschaftlichen Wettbewerb. Es verbietet beispielsweise
Preisabsprachen von Unternehmern und soll verhindern, dass sich einzelne Unternehmen eine
marktbeherrschende Position verschaffen können.Der rasche gesellschaftliche Wandel, die begrenzten natürlichen Lebensgrundlagen, die Entwicklung
neuer Technologien zwingen den Staat, steuernd und gestaltend in immer neue Lebensverhältnisse
einzugreifen. Auch hier bedient sich der Staat vor allem des Rechts. Dem Schutz der Umwelt
beispielsweise dienen das Immissionsschutzgesetz, das Atomgesetz, das Chemikaliengesetz und
andere mehr. Das Gentechnikgesetz von 1990 legt den rechtlichen Rahmen für die Anwendung der
Gentechnik fest und soll vor deren Gefahren schützen.Das Recht hat folgende Funktionen:• Friedensfunktion
Die Friedensfunktion, auch Konfliktbereinigungs- oder Befriedungsfunktion genannt, bezeichnet die
Wirkung des Rechts für den sozialen Frieden; dieser wird zum einen dadurch hergestellt, dass
Streitigkeiten durch materielle und Verfahrensregelungen im Recht kanalisiert werden, zum anderen
dadurch, dass durch bindende Beschlüsse, sei es eines Gerichts oder durch Einigung der Parteien, der
Streit zwischen den Parteien beendet wird.• Ordnungsfunktion
In diesem, auch als Garantie- oder Rechtssicherheitsfunktion bezeichneten Wirkbereich stellt das
Recht gewisse Erwartungen der Individuen sicher, indem sie gewisse Situationen in vorhersehbarer
Weise regeln und somit eine verlässliche Basis sozialer Beziehungen zur Verfügung stellt. Dafür
kommt es teils gar nicht auf den Inhalt der Regelungen an, sondern nur auf die Existenz einer
Regelung an sich; als Beispiel für einen solchen Fall wird hier das Rechts- oder Linksfahrgebot
genannt.• Wertfunktion
Daneben dient Recht auch der Aufrechterhaltung der Werte, die die Einzelnen in einer Gesellschaft
von Rechtsgenossen ihrem Handeln zugrunde legen. Insofern hat Recht auch die Funktion,
bestehende Orientierungen aufrechtzuerhalten.• Freiheitsfunktion
Die Freiheitsfunktion sichert dem Einzelnen Freiräume zu, die ihn vor Zugriffen Dritter und auch vor
staatlicher Machtausübung schützen. Dieser Schutz kann durch Ansprüche gegenüber Dritten sowie
Abwehr- oder Statusrechte vermittelt werden.• Integrationsfunktion
Zudem dient das Recht auch der Integration von Gesellschaften. Die Rechtseinheit stellt zugleich eine
politische Einheit her, die nicht zuletzt dadurch erfolgt, dass das Recht ein gemeinsames
Rechtsbewusstsein und übereinstimmende Rechtsüberzeugungen schaffen kann.• Legitimationsfunktion
Diese, von Wesel Herrschaftsfunktion genannte Funktion beschreibt, dass sich politische Herrschaft
des Rechts als legitimatorischen Instruments bedient. Dies kann - sowohl im Hinblick auf die
Legitimation der konkreten Herrschaftsstruktur im Ganzen als auch im Hinblick auf die Legitimation
einzelner Aspekte oder Entscheidungen - auf zwei Weisen geschehen: im Positiven, indem die
Ausübung der Herrschaft rechtlichen Ansprüchen genügt, im Negativen, indem die rechtsförmige
Ausgestaltung der Herrschaft den Anschein der Interesselosigkeit gibt und so die Sicht auf die
eigentlichen Motive der Herrschaftsausübung trübt.• Steuerungs- und Gestaltungsfunktion
Die Steuerungsfunktion bezeichnet die Möglichkeit, durch Rechtsnormen das Verhalten
gesellschaftlicher Akteure zu regeln. Politische Programme werden mithilfe des Rechts umgesetzt
und der Alltag hierdurch gestaltet und gesteuert; somit trägt das Recht mittelbar zur Beförderung
sozialen Wandels bei.• Kontrollfunktion
Die Kontrollfunktion des Rechts ermöglicht die nachträgliche Überprüfung der Herrschaftsausübung
und begrenzt die Herrschaft dadurch. Sie ist unter den Funktionen des Rechts die jüngste. Die
Kontrolle kann durch Außenstehende oder politische Konkurrenten veranlasst werden.B. Rechtsgebiete und -quellenI. Öffentliches Recht und Privatrecht1. DefinitionDas staatliche, deutsche Recht wird in das Privatrecht und das öffentliche Recht unterteilt. Seinen
Ursprung hat diese Unterscheidung im römischen Recht (ius privatum und ius publicum).
Das Privatrecht, auch Zivilrecht genannt, umfasst alle Rechtssätze oder Normen, welche die
Rechtsverhältnisse der Menschen untereinander ordnen. Diese Normen legen fest, welche
Freiheiten, Rechte, Pflichten und Risiken die Menschen im Verhältnis zueinander haben. Wichtigstes
Gesetz des Privatrechtes ist das bürgerliche Gesetzbuch (BGB).Das öffentliche Recht umfasst alle Rechtsnormen, welche sich auf das Verhältnis des einzelnen
Menschen zum Staat und zu den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt oder auf das Verhältnis der
Verwaltungsträger beziehen. Im weitesten regelt das öffentliche Recht das hoheitliche Han-
deln des Staates. Zum öffentlichen Recht gehört unter anderen das Verwaltungsrecht, Staatsrecht,
Völkerrecht, aber auch das Prozessrecht oder Strafrecht.2. Abgrenzunga) Es lässt sich vereinfacht festhalten, dass es sich immer dann um Privatrecht handelt, wenn zwei
oder mehr natürliche oder juristische Personen sich auseinandersetzen, und dass es sich um
öffentliches
Recht handelt, wenn in einer Rechtsbeziehung eine beteiligte Partei eine staatliche Institution und
diese auch Herrin des Verfahrens ist.Bedeutung hat diese Unterscheidung für die Auswahl der Anwendung von Gesetzen sowie für die
Gesetzgebungs- und Gerichtszuständigkeit. Die meisten privatrechtlichen Beziehungen regelt das
Bürgerliche Gesetzbuch. Aber auch Gesetze wie das Urheberrechtsgesetz, das Gesetz über
unlauteren Wettbewerb oder das Handelsgesetzbuch sind privatrechtliche Normen.Das öffentliche Recht besteht zu einem großen Anteil aus dem Verwaltungsrecht, das in den
unterschiedlichsten Gesetzen ausgestaltet wird. Dazu gehört das Baurecht, Polizeirecht,
Beamtenrecht oder Verwaltungsprozessrecht. Aber auch andere Beziehungen zwischen Staat und
Individuum werden im öffentlichen Recht geregelt: Strafrecht, Steuerrecht, Hochschulrecht oder
Prozessrecht.
Schließlich regelt das öffentliche Recht auch die Beziehung staatlicher Institutionen unter sich.Eine komplette Übersicht bzw. Einordnung des gesamten deutschen Rechtes ist aufgrund der Masse
an deutschen Gesetzen nicht machbar.b) AbgrenzungstheorienDie Subordinationstheorie oder Subjektionstheorie ist eine Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem
und privatem Recht. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn
ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem
Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben.Der modifizierten Subjektstheorie oder auch modifizierten Sonderrechtstheorie oder
Zuordnungstheorie zufolge ist eine Rechtsnorm (mit Regelungscharakter, vor allem als Grundlage für
Verwaltungsakte oder zur Begründung sonstiger Rechtsverhältnisse) immer genau dann dem
öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn der Staat oder eine seiner Untergliederungen in ihrer
Eigenschaft als solche Partei des Rechtsverhältnisses sind (und als solche einseitig rechtlich
berechtigt oder verpflichtet werden). Sofern eine staatliche juristische Person nicht in ihrer
Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern nur in ihrer Eigenschaft als juristische Person Subjekt der
Rechtsnorm ist, handelt es sich gerade nicht um Sonderrecht des Staates, weil die Tatsache, dass es
sich um eine juristische Person gerade des öffentlichen Rechts handelt, eben nicht ausschlaggebend
für die Zuordnung der Berechtigung oder Verpflichtung ist.3. BeispieleBeispiele für Normen aus Privatrecht und öffentlichem Recht sind:Privatrecht:
Arbeitsrecht (BGB)
Mietrecht (BGB)
Kaufrecht (BGB)
Urheberrecht (UrhG)
Familienrecht (BGB)
Wettbewerbsrecht (UWG)Öffentliches Recht:
Polizeirecht
Sicherheitsrecht (VersammlG u. a.)
Beamtenrecht
Hochschulrecht (HRG u. a.)
Steuerrecht (EStG u. a.)
Staatsrecht (GG u. a.)
Strafrecht (StGB u. a.)Anm.: Eine große Anzahl wichtiger Gesetze kann man sich unter der Adresse
https://www.gesetze-im-internet.de
als lesbare Datei kostenlos aus dem Internet herunterladen.II. Rechtsquellen1. Dem engeren Begriff der Rechtsquelle nach ist all das Recht, was für den Rechtsanwender
verbindliche Rechtssätze erzeugt.Die Frage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips
relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders
wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformen Verfahren
geschaffene Recht sowie die Verfassung selbst. Daneben gibt es als Rechtsquelle auch das
Gewohnheitsrecht, welches insbesondere im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt.
Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Rechtsquellen:a) Völkerrecht
Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs (IGH-Statut) aufgezählt. Diese Vorschrift legt fest, welche Quellen der Internationale
Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:
• internationale Übereinkünfte (völkerrechtliche Verträge);
• Völkergewohnheitsrecht;
• allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den Kulturvölkern anerkannt sind.Lediglich Rechtserkenntnisquellen (Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen, Art. 38 Abs. 1
Buchst. d IGH-Statut) sind richterliche Entscheidungen (Richterrecht) und die anerkannten
Lehrmeinungen der Wissenschaft.b) Recht der Europäischen Union
Die Rechtsquellen des Europarechts lassen sich folgendermaßen unterteilen:
• Primärrecht (Verträge: EU-Vertrag, AEU-Vertrag, Euratom-Vertrag und dazugehörige
Anhänge und Protokolle)
• Sekundärrecht (von EU-Organen erlassene Rechtsakte)
o Verordnung (unmittelbar geltendes Recht)
o Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar für den
Einzelnen)
o Entscheidungen
o Empfehlungen
o Stellungnahme
• Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Gerichts der Europäischen
Union (EuG)c) Innerstaatliches Recht
• Verfassung
• Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn)
• Rechtsverordnung
• Satzung
• Gewohnheitsrecht
• Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungsrichtlinie (hierbei handelt es sich nicht um eine
Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern um eine behördeninterne Bindung von
Verwaltungsermessen.) bzw. die Bindung an eine von der vorgesetzten Behörde vorgegebene
Auslegung von Rechtsvorschriften.d) Selbst gestaltetes Recht
Neben dem Recht, das von öffentlich-rechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzt wird, sind
Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:• Vertrag
• einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Testament)
• privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
• Einzelakt (Verwaltungsakt, vgl. § 35 VwVfG)2. NormenhierarchieDie Normenhierarchie beschreibt in der Rechtswissenschaft das Über- und Unterordnungsverhältnis
der Rechtsnormen. Die Normenhierarchie kann als Normenpyramide visualisiert werden. Nach der
Kollisionsregel hat eine in der Normenhierarchie höher stehende Norm Geltungsvorrang vor einer
niedriger stehenden Norm. Die Vorstellung einer Normenhierarchie fußt auf der Theorie vom
Stufenbau der Rechtsordnung.Die verschiedenen Rechtsquellen stehen nicht unvermittelt nebeneinander. Sie werden nach Art
einer Hierarchie im Verhältnis zueinander geordnet. Grund hierfür ist, dass derselbe Sachbereich
durch mehrere Gesetze und von verschiedenen Gesetzgebern oder sonstigen Akten gleichzeitig
geregelt worden sein kann. Dann stellt sich die Frage, welche Rechtsnorm Anwendung findet.Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem Geltungs- und dem Anwendungsvorrang:Der Geltungsvorrang beschreibt die im Sinne einer Über- und Unterordnung entworfene
Reihenfolge, in der die Rechtsnormen im Verhältnis zueinander stehen sollen. So handelt es sich
beispielsweise beim Verfassungsrecht im Verhältnis zum förmlichen Gesetz, aber auch gegenüber
einer autonomen Satzung (einer Gemeinde oder einer Körperschaft) um "höherrangiges Recht" und
es gilt, dass das niederrangige Recht mit dem höherrangigen zu vereinbaren sein muss.Der Anwendungsvorrang hingegen bestimmt, dass eine Rechtsnorm im Verhältnis zu einer
anderen vorrangig anzuwenden sei; die Geltung der nicht anzuwendenden Norm wird hiervon nicht
berührt. Beide Normen gelten innerhalb des Bereichs, für den sie wirksam in Kraft gesetzt worden
sind, weiter; diejenige Norm, der ein Anwendungsvorrang zukommt, verdrängt die andere Norm nur
hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit.Anwendungsvorrang genießt etwa ein vertragliches Recht, wenn es nicht gegen ein höherrangiges
Gesetz verstößt. Am Beispiel: Nach dem (dispositiven) Gesetz hat der Vermieter die
Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen. Ist in einem Mietvertrag diese Verpflichtung
aber auf den Mieter übertragen, hat er die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen.Man prüft vertragliche Ansprüche also immer von unten nach oben (z.B. Vertrag - Gesetz -
Verfassung). Gibt es eine vertragliche Regelung findet diese Anwendung, wenn sie nicht gegen eine
gesetzliche Regelung verstößt.C. Gerichtsbarkeit und InstanzenI. Zweige der GerichtsbarkeitDie Recht sprechende Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in fünf selbstständige
Gerichtszweige gegliedert, die mit den Begriffen "ordentliche" und "besondere Gerichtsbarkeit"
unterschieden werden.Die "ordentliche Gerichtsbarkeit" umfasst die Zivil- und Strafgerichte.Zur "besonderen Gerichtsbarkeit" zählenVerwaltungsgerichte
Arbeitsgerichte
Sozialgerichte und
Finanzgerichte.Die Bezeichnung "ordentliche Gerichtsbarkeit" erklärt sich historisch daraus, dass früher nur die Zivil-
und Strafgerichtsbarkeit mit unabhängigen Richtern besetzt war. Dagegen wurde die Verwaltungs-
und Finanzgerichtsbarkeit von weisungsgebundenen Beamten ausgeübt. Dies änderte sich mit dem
Gerichtsverfassungsgesetz von 1877. Die Artikel 92 und 97 GG geben der richterlichen
Unabhängigkeit Verfassungsrang.Bundes- und LandesgerichteIn allen Gerichtszweigen gibt es jeweils Gerichte der Länder und des Bundes. Innerhalb der einzelnen
Gerichtszweige bestehen mehrere Instanzen, das sind Stufen des gerichtlichen Verfahrens, die
einander übergeordnet sind. In der Regel gibt es drei Instanzen, die ersten beiden sind Gerichte der
Länder, die oberste Instanz ist ein Bundesgericht.Die Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind Amtsgerichte, Landgerichte, die je nach
Bedeutung eines Falles erste oder zweite Instanz sein können, Oberlandesgerichte und der
Bundesgerichtshof.Die Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig, die Finanzgerichtsbarkeit
zweistufig. Die obersten Instanzen sind das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, das
Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof.(Für Streitigkeiten bei der gewerblichen Nutzung von Patenten, die für Erfindungen beim
Bundespatentamt beantragt und erteilt werden können, ist ein Bundesgericht, das
Bundespatentgericht, eingerichtet.)Eine Sonderstellung nimmt die Verfassungsgerichtsbarkeit ein.II. Gerichtsinstanzen
Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen
Aufbau der Gerichtsbarkeit in den Gerichtszweigen. Das Gerichtsverfassungsgesetz gewährteffektiven Rechtsschutz durch ein mehrstufiges Verfahren genannt Instanzenzug (auch
Rechtsmittelzug). Eine Überprüfung der Entscheidung des nachgesetzten Gerichts (Hintergericht,
Hinterrichter) von einem vorgesetzten Gericht (Vordergericht, Vorderrichter) wird durch das
Beschreiten des zuständigen Rechtszugs ermöglicht. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines
bestimmten Gerichtszweigs ist der Rechtsweg.
Ein durch die Verfassung garantierter Anspruch auf mehrere Instanzen besteht nicht. Der Art. 19 Abs.
4 GG gewährt effektiven Rechtsschutz in einem Verfahrensgang.
Ein Gang zur nächsthöheren Instanz wird allein durch die verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines
Rechtsmittels eröffnet und bei dessen Unzulässigkeit ausgeschlossen. Die drei Rechtsmittel sind
Berufung, Revision und Beschwerde.
Gegen letztinstanzliche Entscheidungen ist in Deutschland bei Verletzung von Grundrecht die
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht und
die Landesverfassungsgerichte sind nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sind daher nicht
Glieder im Instanzenzug. Verfassungsbeschwerden sind außerordentliche Rechtsbehelfe.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG)
bestimmt.
Die Benennungen der Gerichte im Instanzenzug sind Untergericht (Unterrichter, früher Aftergericht,
Afterrichter), Mittelgericht (Mittelrichter), Obergericht (Oberrichter), Oberstgericht (Oberstrichter, in
allen Bundesländern abgeschafft) und Höchste Gerichte als Bundesgerichte (Bundesrichter als
höchste Richter).
Der Instanzenzug in Deutschland ist je nach angewandtem Recht (je nach Gerichtszweig)
unterschiedlich.D. Begriffsbestimmungen
I. Abgrenzung zwischen objektivem und subjektivem RechtDie Gesamtrechtsordnung besteht aus der Gesamtheit aller Rechtsnormen und bildet das sog.
objektive Recht. Die sich aus dem objektiven Recht ergebenden Rechte des Einzelnen werden
demgegenüber als "subjektive Rechte" bezeichnet. Die Träger solcher Rechte nennt man
"Rechtssubjekte".Ein subjektives Recht ist die konkrete Berechtigung eines Rechtssubjekts (etwas zu tun, zu
unterlassen oder von einem anderen zu verlangen), die sich entweder unmittelbar aus dem
objektiven Recht ergibt oder in ihm ihre (Ermächtigungs-)Grundlage hat. Zu solchen Berechtigungen
gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen
Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu
rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden
kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen. Die rechtliche
Gewährleistung für solches "Verlangenkönnen" liegt darin, dass der Berechtigte vor Gericht klagenund dieses dadurch verpflichten kann, ihm zur Durchsetzung seines Rechts zu verhelfen. Eine
wesentliche Komponente eines subjektiven Rechts ist also eine rechtlich gewährleistete
Durchsetzungsinitiative.II. Abgrenzung zwischen materiellem und formellen RechtAlle Normen lassen sich kategorisieren indem sie (mindestens) zwei Begriffspaaren zugeordnet
werden: Sie gehören entweder zum materiellen oder zum formellen Recht sowie zum Privatrecht
oder zum öffentlichen Recht.Mit dem Begriff "materielles Recht" werden all jene Rechtsnormen zusammengefasst, die den
sachlichen Inhalt von Rechtsverhältnissen, also vor allem derjenigen von Personen zueinander aber
auch die Rechtsbeziehungen zwischen Personen und dem Staat, regeln.Ein überaus bedeutendes Gesetz, das zahlreiche Rechtsnormen des materiellen Rechts enthält, mit
dem wesentliche Rechtsbeziehungen zwischen Privaten geregelt werden, ist das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB).Auch das Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet zum Beispiel materielles Recht. Anhand der Vorschriften
des StGB wird definiert, ob jemand einen Diebstahl begangen hat oder zu verurteilen ist wegen
Körperverletzung.Die Durchsetzung dieses materiellen Rechtes regelt das formelle Recht, insbesondere das
Verfahrensrecht. Dieses Recht regelt den Ablauf jedes Gerichtsverfahrens und bindet die Gerichte,
sich an diesen Ablauf zu halten.Mit dem Begriff "formelles Recht" werden hingegen all jene Vorschriften bezeichnet, die die Art, die
Struktur und den Ablauf von gerichtlichen, behördlichen oder staatlichen Verfahren regeln. Als
synonyme Bezeichnung hat sich daher auch der Begriff "Verfahrensrecht" etabliert.Als Beispiele für bedeutende Gesetze, in denen derartiges Verfahrensrecht zusammengefasst ist,
sind zu nennen: Die Zivilprozessordnung (ZPO), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die Strafprozessordnung (StPO), das
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie das Rechtspflegergesetz (RPflG).III. Privatrecht und GrundgesetzInwieweit das Grundgesetz auch Einfluss auf das Privatrecht hat, wird regelmäßig unter dem
Stichwort "Drittwirkung der Grundrechte" erörtert.
Man ist sich darüber einig, dass die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den
Staat sind, sondern auch eine das Privatrecht prägende Bedeutung haben. Unbestritten darf der
Gesetzgeber bei der Schaffung privatrechtlicher Vorschriften nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Überholt ist indes die Vorstellung, der einzelne Bürger müsse im privatrechtlichen Rechtsverkehr
unmittelbar die Grundrechte Dritter beachten.
Die Grundrechte nehmen vielmehr nur mittelbar insoweit auf das Privatrecht Einfluss (Theorie von
der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte), als auslegungsbedürftige Rechtsnormen,
insbesondere die Generalklauseln (z.B. §§ 138, 157, 242 und 826 BGB), von den Gerichten im Lichte
der grundgesetzlichen Wertentscheidungen angewendet werden müssen. Die für die Entscheidungeines Rechtsstreits jeweils einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften bilden mithin das Medium,
durch das die grundrechtliche Werteordnung auf das Privatrecht ausstrahlt und somit indirekt den
Privatrechtsverkehr beeinflusst. Die Grundrechte prägen folglich die zivilrechtlichen Vorstellungen
davon, was unter sittenwidrig im Sinne von § 138 und § 826 BGB, oder beispielsweise unter der in §
242 BGB verwendeten Formulierung "Treu und Glauben" zu verstehen ist.IV. Relative und absolute Rechte1.a) Ein Anspruch ist die Rechtsposition, von einem anderen ein Tun oder unterlassen verlangen zu
können. Der Anspruch besteht also innerhalb eines Rechtsverhältnisses, an dem (nur) zwei Personen
(oder zwei Personengruppen) beteiligt sind. Die Berechtigung des Anspruchsinhabers besteht also
nicht gegenüber jedem, sondern nur ganz bestimmten Personen gegenüber. Ebenso verhält es sich
bei den Einwendungen und Einreden; auch sie sind Berechtigungen eines ganz bestimmten
Schuldners gegen nur einen konkreten Gläubiger. Derartige Rechtspositionen, die ausschließlich in
bilateralen Rechtsverhältnissen bestehen, nennt man "relative Rechte".b) Dementsprechend versteht man unter der Bezeichnung "absolute Rechte" Rechtspositionen, die
gegenüber jedem wirken. Sie weisen dem Berechtigten Freiheitsbereiche zu, in dem alle anderen
Personen ausgeschlossen sind. Andere Personen haben störende Eingriffe zu unterlassen. Solange
die geschützte Rechtssphäre des Berechtigten von allen geachtet wird, bestehen zwischen dem
Rechtsinhaber und Dritten keinerlei Ansprüche. Erst wenn Einzelne die absolute Rechtsposition
beeinträchtigen, hält das Gesetz für den Inhaber des absoluten Rechts Abwehr- und Ersatzansprüche
gegen jede störende Person parat. Absolute Rechte sind also gegen jeden auf Unterlassung von
Störungen gerichtete Rechte, die mit dieser allwirksamen Abwehrmacht sicherstellen wollen, dass
der Berechtigte sich in seinem Freiheitsbereich allein betätigen kann.2.Nach den jeweils geschützten Interessen lassen sich die absoluten Rechte unterscheiden in
Persönlichkeitsrechte, dingliche Sachenrechte und die Immaterialgüterrechte.a) PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte sind darauf gerichtet, den Einzelnen in seiner Individualität, Selbstbestimmung,
leiblichen Existenz, Privat- und Geheimsphäre sowie seiner ihm eigenen Würde zu schützen. Dazu
gehört u.a., dass die Person nicht lediglich zum bloßen Objekt herabgewertet werden darf; vielmehr
ist ihr individuelles Dasein von allen zu achten. Diese allgemeinen, letztlich im Menschsein und im
Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Art. 1 und 2 GG) wurzelnden Inhalte sind
Ausfluss des sog. "allgemeinen Persönlichkeitsrechts". Die Rechtsordnung hat darüber hinaus
bestimmte Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts ausdrücklich normiert, die sog. "besonderen
Persönlichkeitsrechte". So z.B. das Namensrecht (§ 12 BGB) und das Recht am eigenen Bild (§ 22
Kunsturhebergesetz), durch das der Abgebildete die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung
seines Bildes ohne seine Einwilligung verbieten kann. Jeder hat ferner ein Recht auf Nichtverletzung
seines Lebens, seines Körpers, seiner Gesundheit und seiner Bewegungsfreiheit (§ 823 Abs. 1 BGB),
das von jedem geachtet werden muss.b) Dingliche SachenrechteMit dem Begriff dingliche Sachenrechte bezeichnet man diejenigen absoluten Rechte, die
Herrschaftsverhältnisse des Rechtsinhabers über Gegenstände betreffen. Das bedeutendste dieser
Rechte ist das Eigentum. Es ist das an Sachen, also körperlichen Gegenständen (vgl. § 90 BGB),
bestehende Recht auf eine zeitlich unbegrenzte, umfassende und ausschließliche Sachherrschaft,
durch das alle anderen von der Einwirkung auf die Sache ausgeschlossen werden.
Der Eigentümer darf gemäß § 903 BGB grundsätzlich beliebig mit der Sache verfahren. Ihm sind nicht
etwa nur vereinzelte, inhaltlich begrenzte Einwirkungen auf die Sache erlaubt, sondern alle
möglichen Einwirkungen. Der Charakter als absolutes Recht zeigt sich darin, dass der Eigentümer alle
anderen von Einwirkungen auf seine Sache ausschließen kann (§§ 903 S. 1, 1004 BGB).Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Eigentum dennoch kein schrankenloses
Recht ist, was bereits in § 903 S. 1 BGB durch die Worte "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen" zum Ausdruck gelangt. Nach den Vorgaben des Artikels 14 Abs. 1 S. 2 GG unterliegt
das Eigentumsrecht sozialen Bindungen und ist aus diesem Grunde beschränkbar.
Im Gegensatz zum Eigentum als dem umfassenden Herrschaftsrecht gewähren die beschränkt
dinglichen Rechte dem Rechtsinhaber nur eine inhaltlich und zumeist auch zeitlich begrenzte
Einwirkungsbefugnis auf den betreffenden Gegenstand. Diese Rechte begrenzen regelmäßig die
Sachherrschaft des Eigentümers. Man unterscheidet dingliche Nutzungsrechte (Nießbrauch,
Dienstbarkeit) und Verwertungsrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrecht).c) ImmaterialgüterrechteDie Immaterialgüterrechte sind Herrschaftsrechte an unkörperlichen Gegenständen, wie technischen
Erfindungen oder geistigen Ideen und Errungenschaften. Zu nennen sind Patentrechte,
Urheberrechte, Markenrechte, Gebrauchsmuster und Geschmacksmusterrechte.V. Rechtsnormen1. Tatbestand und Rechtsfolge einer "vollständigen" Rechtsnorm:Die Rechtsordnung versucht mit Hilfe von Rechtsnormen, das Zusammenleben der Menschen zu
ordnen. Eine "vollständige" Rechtsnorm besteht aus zwei Teilen:a) Tatbestandsmerkmale
Zum einen werden die Voraussetzungen umschrieben, die vorliegen müssen, damit diese Vorschrift
zur rechtlichen Lösung einer konkreten Lebenssituation überhaupt angewendet werden darf; diese
Voraussetzungen bezeichnet man als Tatbestandsvoraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale.
Dementsprechend nennt man den Teil der Norm, in dem diese Tatbestandsmerkmale aufgeführt
werden, Tatbestand.b) Rechtsfolge
Im zweiten Teil der Rechtsnorm wird erläutert, was bei Vorhandensein der
Tatbestandsvoraussetzungen rechtens sein soll, also welche rechtlichen Folgen aus der Tatsache zu
ziehen sind, dass die Tatbestandsmerkmale vorliegen; dieses Element einer Rechtsnorm nennt man -
sprachlich konsequent - Rechtsfolge.c) Beispieleaa) Als Beispiel mag zunächst einmal der § 823 Abs. 1 BGB dienen. In dieser Vorschrift ist der
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geregelt. Die Vorschrift lautet wie folgt:"§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.Orientiert man sich ausschließlich an der sprachlichen Fassung der Norm, lassen sich folgende
Tatbestandsmerkmale erkennen:- Wer - vorsätzlich (alternativ: fahrlässig) - das Leben (Alternativen: den Körper/die
Gesundheit/die Freiheit/das Eigentum/ sonstiges Recht) - eines anderen - widerrechtlich -
verletzt;den soll die sodann umschriebene Rechtsfolge treffen:
- (der) ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.Tatbestand und Rechtsfolge vollständiger Rechtsnormen sind häufig in dieser konditionalen Weise
miteinander verknüpft:
Nur wenn die im Tatbestand genannten Umstände vorliegen, dann tritt die bezeichnete Rechtsfolge
ein.Es liegt der Umkehrschluss nahe, dass die Tatbestandsmerkmale ausschließlich dem konditional
gefassten Satzteil der Rechtsnorm, die Rechtfolge hingegen dem Hauptsatz zu entnehmen seien.Gerade § 823 Abs. 1 BGB belegt jedoch, dass dem nicht immer so ist, wie folgendes Beispiel zeigt:Wenn Frau F beim Blumengießen auf ihrem Balkon aus Unachtsamkeit einen Blumentopf umwirft, dieser dem gerade auf
dem Bürgersteig vorbeikommenden Passanten P auf den Kopf fällt und so eine Verletzung verursacht, dann ergibt sich nach
der rein sprachlichen Unterteilung des § 823 Abs. 1 BGB die Rechtsfolge, dass F als Schädigerin dem P als Geschädigtem
Schadensersatz zu leisten hat.
Hat P jedoch deshalb keine finanzielle Einbuße erlitten, weil seine Krankenkasse die Kosten für die ärztliche Behandlung
vollständig übernommen hat, dann ist zweifelhaft, ob P schadensersatzberechtigt ist.
Da der Schadensersatz eine eingetretene Vermögenseinbuße ausgleichen, also den ursprünglichen Zustand
wiederherstellen will, kommt ein Verlangen des P auf Ersatz eines Schadens natürlich dann nicht in Betracht, wenn
überhaupt keine messbare Vermögenseinbuße vorliegt. Damit wird offenbar, dass das Bestehen eines Schadens eine
weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Es handelt sich mithin um eine Norm, bei der sich ein Teil
des Tatbestandes grammatikalisch im "Rechtsfolgenteil" der Vorschrift befindet.
Merke: Bei der Feststellung der Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm darf man sich nicht allein auf sprachliche
Grenzlinien zwischen Tatbestand und Rechtsfolge verlassen, sondern muss auch darauf achten, ob sich im
"Rechtsfolgenteil" der Vorschrift weitere Tatbestandsvoraussetzungen verbergen.bb) Ein Beispiel aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Eine Körperverletzung wird nach § 223 StGB
bestraft. Die entsprechende Vorschrift lautet:Strafgesetzbuch (StGB)
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatbestand § 223 StGBDie Tatbestandsmerkmale sind "körperliche Misshandlung" oder "Gesundheitsschädigung",
begangen durch einen Menschen ("wer"), an einem anderen Menschen ("anderen"). Dabei handelt
es sich um die objektiven Tatbestandsmerkmale.
In Strafrechtsnormen gibt es immer auch subjektive Tatbestandsmerkmale, die in der Norm nicht
unbedingt niedergeschrieben sind. Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal
(§ 15 StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedarf es daher
immer des Vorsatzes (außer bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten). Der Vorsatz ist die
Kenntnis des Täters sämtlicher Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, also der
Tatbestandsmerkmale. Er ist das das Wissen und Wollen der Verwirklichung des Straftatbestands.
Die Rechtsfolge ist, wenn alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind, die
Freiheitsstrafe.2. Regelungsinhalte andersartiger RechtsnormenEs gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Rechtsnormen, die sich im Aufbau und in ihrem
Regelungsinhalt von den soeben beschriebenen "vollständigen" Rechtsnormen unterscheiden. Der
wesentlichste Unterschied besteht darin, dass sie - anders als "vollständige" Rechtsnormen - auf
konkrete Lebenssachverhalte nicht selbst unmittelbar einwirken.
So gibt es Vorschriften, die lediglich bestimmte Begriffe allgemeinverbindlich definieren
(Definitionsnormen). Als Beispiele seien hier § 90, § 194 und § 276 Abs. 2 BGB genannt. Derartige
Normen dienen in erster Linie der Entlastung anderer Vorschriften, weil letztere die definierten
Begriffe verwenden können, ohne selbst erläutern zu müssen, was unter dem jeweiligen Wort zu
verstehen ist. So müssen Paragraphen, in denen die Begriffe "Sache" oder "Fahrlässigkeit"
vorkommen, selbst keine Begriffsbestimmungen enthalten; ihre Bedeutung ist ganz allgemein in den
§§ 90 bzw. 276 II BGB definiert.
Die erwähnten Vorschriften lauten:§ 276 BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der
§§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 90 BGB
Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 194 BGB
Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.Ist der erläuterte Begriff in der Definitionsnorm in Klammern gesetzt (z.B. § 194 Abs. 1 BGB) nennt
man die erfolgte Begriffsbestimmung "Legaldefinition".Aus dem zuvor Gesagten wird zugleich deutlich, dass zur rechtlichen Klärung eines
Lebenssachverhaltes neben einer vollständigen Rechtsnorm häufig mehrere weitere Vorschriften
(sog. "Hilfsnormen") angewendet werden müssen.Hierzu ein weiterführendes Beispiel:
Nach § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer einer Sache (= Tatbestandsmerkmale) die
Herausgabe derselben verlangen (= Rechtsfolge).
Die Vorschrift lautet wie folgt:
§ 985 BGB
Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Der Regelungsinhalt dieser Norm ist aus sich heraus allein nicht zu erfassen. Auch die Heranziehung
des § 90 BGB zur Erläuterung des Begriffs "Sache" reicht für das Verständnis der Vorschrift nicht aus.
Vielmehr muss zudem geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen man "Eigentümer" und wann
"Besitzer" einer solchen Sache ist. Die einschlägigen Definitionsnormen - die §§ 929 und 854 BGB -
sind komplizierter gefasst. Sie erschöpfen sich nicht in einer bloßen Begriffsdefinition, sondern
umschreiben einen Vorgang (§ 929) bzw. einen tatsächlichen Zustand (§ 854). Sie lauten:
§ 929 BGB
Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind,
dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 854 BGB
Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Gesetzgeber häufig ausdrücklich auf den
Regelungsinhalt anderer Normen.3. GesetzUnter Gesetz versteht man einerseits inhaltlich (materiell) alle abstrakt-generellen Rechtsnormen,
die menschliches Verhalten regeln und andererseits formell jeden im verfassungsmäßig
vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommenen Willensakt der Gesetzgebungsorgane
eines Staates.
Das einzelne Gesetz ist eine Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift bzw. ein Rechtssatz. Es handelt sich
dabei um eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift
generell-abstrakter Natur. Da sie für eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund
der Wirkung für eine Vielzahl von Personen ist sie generell. Der Begriff der Rechtsnorm wird in
der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert. Das zugehörige Adjektiv ist normativ.
Die Gesetzesanwendung erfolgt in der Weise, dass ein konkreter Sachverhalt einem generell-
abstraktes Gesetz zugeordnet wird. Die Zuordnung erfolgt durch Subsumtion (s. VI).4. Die Auslegung von RechtsnormenEin Gesetz auszulegen heißt, seinen Sinn zu erforschen. Das wird notwendig, weil Gesetze abstrakt
gefasst sind, um eine Vielzahl von Einzelfällen zu regeln. Hierzu sind insbesondere folgende
Auslegungsmethoden entwickelt worden:a) Grammatikalische (= wörtliche) Auslegung
b) systematische Auslegung (Unterfall: verfassungskonforme Auslegung)
c) historische Auslegung
d) teleologische Auslegung, d.h. Auslegung nach dem Sinn und Zweck der NormAls Auslegungstechniken stehennzur Verfügung:a) Extensive bzw. restriktive Auslegung
b) teleologische Reduktion
c) Analogie
d) Umkehrschluss ("argumentum e contrario")
e) Erst-Recht-Schluss ("argumentum a maiore ad minus")VI. Arbeitsphasen der Rechtsanwendung und Subsumtion1. Arbeitsphasen der RechtsanwendungUm die Rechtslage festzustellen müssen folgende Phasen durchlaufen werden:1. Phase:
Feststellung des Sachverhalts (in der Praxis oft schwierig und der Erhebung und Würdigung von
Beweisen abhängig).
2. Phase:
Ermittlung der in Betracht kommenden Rechtsnormen.
3. Phase:
Rechtsanwendung im engeren Sinne.
1. Schritt: Zerlegung der Rechtsnorm in Tatbestand und Rechtsfolge.
2. Schritt: Auslegung der Tatbestandsmerkmale.
3. Schritt: Subsumtion (Vergleich der Tatbestandsmerkmale mit den Elementen des
Sachverhalts).
4. Schritt: Konkretisierung der Rechtsfolge.2. SubsumtionDie Subsumtion ist der Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der
Rechtswissenschaft wird der Begriff als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt
("Fall"), das heißt als Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm,
verstanden.Rechtsnormen haben regelmäßig eine Wenn-Dann-Struktur. Sie zerfallen in einen Tatbestand (Wenn-
Teil) und eine Rechtsfolge (Dann-Teil). Der Tatbestand setzt sich meist aus mehreren
Tatbestandsmerkmalen (z. B. "fremd", "Eigentum") zusammen. Liegen die erforderlichen Tatsachen
vor, so ist das entsprechende Tatbestandsmerkmal erfüllt. Sind alle Tatbestandsmerkmale gegeben,
so greift die Rechtsfolge ein.In ihrer kürzesten und idealisiert vereinfachten Form ist die Subsumtion dreigliedrig und besteht aus
einem Obersatz, dem abstrakt formulierten Tatbestand der Anspruchsgrundlage, einem Untersatz,
dem Vergleich des konkreten Lebenssachverhalts mit dem Tatbestandsmerkmal, und einem
Schlusssatz, den Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge (d. h. ob Tatbestand
und Lebenssachverhalt übereinstimmen oder nicht). Sie hat die Struktur eines Syllogismus der
aristotelischen Logik im Modus Barbara (Wenn A = B und B = C dann A = C).Beispiel: Ist das Auto A eine Sache im Sinne von § 90 BGB?
Einleitung: (Hypothese): Das Auto A könnte eine Sache im Sinne des § 90 BGB sein.
1. Schritt (Obersatz = Definition): Sachen sind gem. § 90 BGB nur körperliche Gegenstände.
2. Schritt (Untersatz): Das Auto A ist ein körperlicher Gegenstand.
3. Schritt (Schlusssatz): Somit ist das Auto A eine Sache.Hat ein Tatbestand - wie regelmäßig - mehrere kumulative Tatbestandsmerkmale, ist die
Subsumtion für jedes Tatbestandsmerkmal erforderlich. Mitunter gibt es auch ungeschriebene
Tatbestandsmerkmale, die gleichfalls erfüllt sein müssen. Ist ein Tatbestandsmerkmal problematisch,
muss man es definieren. Dies geschieht durch Auslegung des Gesetzestextes und
subsumtionstechnisch durch eine begriffliche Entfaltung der Elemente des Obersatzes.Das Subsumtionsschema kann, da Anspruchsgrundlagen in ihrem Tatbestand auf andere Hilfsnormen
verweisen oder problematische Tatbestandsmerkmale enthalten können, prinzipiell beliebig komplex
und verschachtelt werden.Wird die Fallfrage im Ergebnis einer Fallbearbeitung beantwortet, deutet dies auf einen
Gutachtenstil hin. Im Urteilsstil beantwortet der Verfasser die Fallfrage zuerst und begründet seine
Antwort sodann. Der Unterschied zwischen Gutachtenstil und Urteilsstil besteht somit in der
Reihenfolge, in der Begründung und Ergebnis dargestellt werden; der Vorgang der Subsumtion ist in
beiden Fällen identisch.VII. Beweislast und -erhebungDie Beweislast regelt prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten.1. Die objektive oder materielle Beweislast (Feststellungslast) legt fest, welche Partei das Risiko der
Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung (non liquet) trägt.Die subjektive oder formelle Beweislast (besser Beweisführungslast) bestimmt, welcher Partei es in
einem bestimmten Stadium des Prozesses obliegt, Beweis für ihre Behauptung anzubieten.Normalerweise trägt jede Partei im streitigen Zivilprozess die Beweislast für Tatsachen, die zum
Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören (kurz: Was mir nützen soll, muss ich auch
behaupten und beweisen.). Sie hat also die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen
(=Darlegungslast) und zu beweisen (Beweislast). Daher ist die Verteilung der Beweislast häufig im
materiellen Zivilrecht (insbesondere im BGB) begründet, denn dieses enthält Anspruchsgrundlagen,
Hilfsnormen, Einreden und Einwendungen. Die Tatsachen, die den Tatbestand einer Anspruchsnorm
(zum Beispiel: Abschluss eines Kaufvertrages) ausfüllen, muss regelmäßig die Partei, die aus ihr einen
Anspruch (im Beispiel etwa auf Zahlung eines Kaufpreises) herleitet, vortragen
(Beibringungsgrundsatz) und - wenn der Gegner sie bestreitet - beweisen. Der Gegner mussdagegen behaupten und beweisen, dass ihm etwaige Gegenrechte oder Einwände (z. B. die Erfüllung,
§ 362 BGB - er habe schon gezahlt usw.) zustehen.Objektive Beweislast und Beweisführungslast decken sich im Zivilprozess oft, d.h. sie treffen dieselbe
Partei. Die Beweisführungslast kann indessen auf den Beweisgegner wechseln, wenn die
beweisbelastete Partei Beweismittel einbringt, die die Überzeugung des Gerichts zu begründen
vermögen. Dann liegt es an dem Beweisgegner, diese Überzeugung wieder zu beseitigen. Die
Beweislast steuert gleichzeitig die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung: Die beweisbelastete
Partei muss zunächst den Hauptbeweis führen. Er ist erbracht, wenn das Gericht den vom Gesetz
geforderten Grad an Überzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung gewonnen hat (in der
Regel volle Überzeugung, teils aber auch bloße Glaubhaftmachung). Erst dann muss die
Beweisgegnerin den Gegenbeweis führen - die Beweisführungslast hat damit gewechselt. Der
Gegenbeweis ist erbracht, wenn der Beweisgegner den geforderten Grad an Überzeugung des
Gerichts verhindert; dazu genügt es beim Regelbeweismaß der vollen Überzeugung, wenn Zweifel an
der Richtigkeit der Beweisbehauptung gesät werden. Der Hauptbeweis ist dann erschüttert. Misslingt
von Anfang an der Hauptbeweis, unterlässt das Gericht eine Beweisaufnahme über den
Gegenbeweis, weil die Beweisführungslast nie auf die Beweisgegnerin gewechselt hat.Grundlage jeder Beweisführung im Zivilprozess ist zuerst die gegebenenfalls auch gegenseitige
Darlegung des behaupteten tatsächlichen Sachverhalts.2. Beweislast bei AmtsermittlungBei Gerichtsverfahren, für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, wie etwa im Verwaltungsprozess,
gewinnt die materielle Beweislast besondere Bedeutung, da sie auch hier streitentscheidend ist,
während aufgrund der Amtsermittlung der formellen Beweislast keine Bedeutung zukommt. Die
Parteien sind dennoch aufgefordert, im eigenen Interesse die zu ihren Gunsten wirkende
Tatsachenermittlung nach Kräften zu unterstützen.3. BeweislastumkehrVon einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht der Anspruchsinhaber die Voraussetzungen
seines Anspruchs beweisen muss, sondern der Gegner deren Fehlen. Eine Beweislastumkehr beruht
zumeist auf einer gesetzlichen Vermutung.Beispiel: Klagt ein Kläger auf Kaufpreis, so muss er die Einigung über die Höhe des von ihm verlangten
Kaufpreises beweisen, wenn der Beklagte eine dahingehende Einigung bestreitet. Legt der Kläger
allerdings einen schriftlichen Kaufvertrag mit entsprechendem Inhalt vor, so muss nunmehr der
Beklagte, sofern er die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht widerlegen kann,
beweisen, dass der dort niedergelegte Kaufpreis falsch angegeben ist.4. AnscheinsbeweisDer Anscheinsbeweis (auch: Beweis des ersten Anscheins, Prima-facie-Beweis) ist eine Methode der
mittelbaren Beweisführung. Er erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu
beweisende Tatsachen zu ziehen. Die klassischen Anwendungsfälle des Anscheinsbeweises sind die
Feststellung von Kausalität und Verschulden im Zivilprozess.Tatsächliche Vermutung und Anscheinsbeweis führen nicht zu einer Umkehr der (objektiven)
Beweislast, sondern zu einer Umkehr der Beweisführungslast.Folgt man der überwiegend vertretenen Beweiswürdigungstheorie, wird für einen Anscheinsbeweis
ein Erfahrungssatz vorausgesetzt, der stark genug ist, die volle Überzeugung des Gerichts von einem
bestimmten Geschehensablauf auch dann zu begründen, wenn nicht alle Einzelheiten des
Sachverhaltsgeschehens ermittelt werden konnten. Vorausgesetzt wird dabei regelmäßig eine
gewisse Typizität des zu beweisenden Geschehensablaufs.Ein typisches Beispiel ist das vermutete Verschulden am Auffahrunfall des Auffahrenden.5. BeweismittelUm zu einem Urteilsspruch kommen zu können muss das Gericht den Sachverhalt feststellen.
Streitige Tatsachen sind durch die Beweisaufnahme zu klären.
In dieser werden die angebotenen Beweise erhoben, soweit sie zulässig sind.Im Strengbeweisverfahren (das typische Verfahren des Zivilprozesses) gibt es nur folgende zulässige
5 Beweismittel:
. Augenschein, §§ 371 f. ZPO,
. Zeugen, §§ 373 ff. ZPO,
. Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis),
. Urkunden, §§ 415 ff. ZPO,
. Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO.Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer den Richter von der Richtigkeit der strittigen
Tatsachenbehauptung überzeugt. Das Regelbeweismaß ist dabei die volle persönliche Überzeugung
des Richters. Lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde hierfür prinzipiell nicht
ausreichen. Dabei ist seit der Einführung der freien richterlichen Beweiswürdigung (siehe § 286
Zivilprozessordnung oder § 261 Strafprozessordnung) grundsätzlich nicht mehr auf bestimmte
Beweisregeln (z. B. das mittelalterliche "Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit
kund.") abzustellen. Maßgebend ist (in den Worten des Bundesgerichtshofes) allein, ob der Richter
persönlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Hierfür muss der Richter alle
für und gegen eine Tatsachenbehauptung sprechenden Gesichtspunkte in Relation zum
erforderlichen Beweismaß setzen. Dabei bleibt er an die Gesetze der Denklogik und an die auf
Erfahrung gegründete Wahrscheinlichkeit gebunden. Als Beweismaß darf jedoch nicht der
naturwissenschaftlich sichere Nachweis verlangt werden, sondern der Richter muss sich mit einem
für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben, der letzte (theoretische)
Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet.Aufgrund der Beweiswürdigung verschafft sich das Gericht, bei Kollegialgerichten in geheimer
Beratung, auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit der
Beweisbehauptung. In der deutschen Rechtsprechung gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. es bestehen bis auf wenige Ausnahmen keinerlei gesetzliche Vorgaben, wie
ein Beweisergebnis zu würdigen ist. Hat sich das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme keine
Überzeugung verschaffen können, so entscheidet das Gericht nach Beweislast darüber, zu wessen
Nachteil die Unaufklärbarkeit der Beweisfrage führt.VIII. Prozessgrundsätze in Zivilsachen1. Grundsatz der Parteimaxime (= Dispositionsmaxime / Verfügungsgrundsatz und
Verhandlungsgrundsatz / Beibringungsgrundsatz)Die Partei bestimmt die Verfahrenseinleitung (durch Klageeinreichung), den Verfahrensgegenstand
(durch den Klageantrag nach § 253 II Nr. 2 ZPO), die Verfahrensbeendigung (beispielsweise durch
Klagerücknahme) und den Umfang des Verfahrens (durch die Angabe der Beweismittel nach § 282
ZPO). Ausnahme: Verhandlungsleitung (§§ 136, 139 ZPO)2. Verhandlungsgrundsatz / Beibringungsgrundsatz
Die Partei bestimmt ob überhaupt Beweis erhoben wird, welcher Beweis erhoben werden soll und in
welchem Umfang Beweis erhoben werden soll. Dies geschieht durch den Tatsachenvortrag (§ 138
ZPO), durch das Anbieten von Beweisen (§ 277 I 1 ZPO), sog. Beweisantritt (z. B. beim Zeugen, § 373
ZPO) und durch Prozesshandlungen, die zu einer vorzeitigen Prozessbeendigung (z. B.
Klagerücknahme) führen. Ausnahme: Untersuchungsgrundsatz / Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26
FamFG)3. Grundsatz der Öffentlichkeit
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und
Beschlüsse ist öffentlich (§ 169 S. 1 GVG). Der Zugang zur Verhandlung muss offen sein (Sitzungssaal:
Zuschauertüre). Ausnahme: Nichtöffentlichkeit ist vorgeschrieben in - Familiensachen (§ 170 I 1 GVG)
- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 170 I 1 GVG) - Jugendstrafsachen (§ 48 JGG)4. Grundsatz der Unmittelbarkeit
Die Verhandlung und die Beweisaufnahme erfolgt grundsätzlich vor dem erkennenden Gericht (§§
128 I, 309, 355 I ZPO). Ausnahme: Die Beweisaufnahme kann vor einem beauftragten (§ 361 ZPO)
oder ersuchten Richter (§ 362 ZPO) erfolgen (§ 355 I 2 ZPO).5. Grundsatz der Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit (§ 138 I ZPO)6. Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG)
Das Gericht hat die Parteien zu informieren (z. B. Benachrichtigung vom Verfahren nach § 270 ZPO,
Stellungnahmekarussell nach §§ 277, 275 IV, 276 III ZPO), anzuhören (§ 139 I ZPO) und Hinweise zu
erteilen (§§ 139 II - IV ZPO, Erklärungspflicht der Parteien nach § 138 ZPO).
Ausnahme: Verfahren der einstweiligen Verfügung, im Arrestverfahren, Haftbefehlsverfahren
Beschleunigungsgrundsatz (§§ 272 I, 282 ZPO) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend
vorbereitenden Termin zur mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 272 I ZPO). Die Güteverhandlung
und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden (§ 272 III ZPO).D. Prozesskostenhilfe
a) Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als "Armenrecht" bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff.
Zivilprozessordnung (ZPO) einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur
Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Betracht, wenn
eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen
Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat und über die im
Vergleich zur regulärer Berechnung teilweise erheblich verminderten Gebühren die Anwaltschaft. Sie
ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient
der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit. In den Verfahren nach dem FamFG wird die
Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.b) Anspruchsberechtigte und bewilligungsfähige VerfahrenProzesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt
werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Neben natürlichen Personen können
auch juristische Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich
engeren Voraussetzungen. Auch Ausländer bzw. Staatenlose haben bei Erfüllung der allgemeinen
Voraussetzungen uneingeschränkten Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung von Prozessen an deutschen Gerichten und zwar auch dann, wenn die Betroffenen
keinen Wohnsitz in Deutschland haben.Für den außergerichtlichen Bereich kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG)
gewährt werden.c) AntragstellungProzesskostenhilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, wobei der Antrag schriftlich oder zu
Protokoll bei der Geschäftsstelle bzw. in einem Gerichtstermin gestellt werden kann, vgl. § 117 Abs. 1
ZPO. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe an sich besteht kein Formularzwang, jedoch ist die
Verwendung der amtlichen Formulare bei der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
vorgeschrieben.Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss an das Gericht gerichtet werden, bei dem der Prozess
anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll bzw. bei dem ein beabsichtigtes
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Vorinstanz eingelegt werden soll.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann daher vor Klageerhebung gestellt werden (sog. isoliertes
Verfahren über Prozesskostenhilfe;); in diesem Fall üblicherweise zusammen mit einem Klageentwurf
oder einer sonstigen Darstellung des Sachverhalts und einer zumindest skizzierten Begründung der
Klage, zusammen mit der Klage gestellt werden oder jederzeit nach Erhebung der Klage, jedoch vor
dem Ende des Verfahrens, gestellt werden.
In diesem Fall besteht jedoch für Kosten, die bereits vor Antragstellung angefallen sind, kein
Erstattungsanspruch im Rahmen von Prozesskostenhilfe.Sind für eine Klage oder ein Rechtsmittel Fristen zu beachten und sind diese Fristen während der Bearbeitungszeit eines
isolierten Prozesskostenhilfeantrages verstrichen, so ist zur Rechtswahrung binnen zwei Wochen nach Erhalt der
Entscheidung über Prozesskostenhilfe nicht nur die Klage tatsächlich zu erheben, sondern auch Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu beantragen. Sofern es sich um einen Anwaltsprozess handelt, ist in dieser Zeit auch ein Rechtsanwalt für
das Verfahren zu beauftragen, damit dieser die Klage bzw. das Rechtsmittel in Vollmacht erhebt.Für das Prozesskostenhilfeverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang und zwar auch dann
nicht, wenn für das angestrebte Verfahren der Hauptsache Anwaltspflicht herrschen würde.d) Persönliche und wirtschaftliche VoraussetzungenDie wirtschaftliche Bedürftigkeit ist anhand einer Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und zu belegen.Der Antragsteller muss wahrheitsgemäß Auskünfte über seine Vermögenssituation geben. Seit 2014
ist gesetzlich klargestellt, dass der Verfahrensgegner auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Antragstellers Stellung nehmen kann; gleichwohl sind diesem gem. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO die
vorgelegten Unterlagen im Regelfall nicht bzw. nur mit Zustimmung des Antragstellers zugänglich zu
machen.In persönlichen Angelegenheiten besteht gegen einen leistungsfähigen Ehegatten, auch wenn die
Partner getrennt leben sollten, evtl. ein Unterhaltsanspruch für die Führung eines gerichtlichen
Verfahrens, der sog. Prozesskostenvorschuss. Bei bestehendem und durchsetzbarem Anspruch sind
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.e) Erfolgsaussichten und fehlende MutwilligkeitDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt weiter voraus, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg
vorliegen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.Anhand der vorgelegten Unterlagen zum Streitfall und einer ggf. eingehenden Stellungnahme des
Gegners bzw. der anderen Beteiligten hierzu erfolgt durch das Gericht eine summarische Vorprüfung.
Für eine Bewilligung muss der Verfahrensausgang danach zumindest offen sein und z.B. erst im
Rahmen einer Beweiserhebung geklärt werden können. Hat die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, erfolgt auch nur insoweit eine
Bewilligung und folglich Übernahme der Prozesskosten.Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO mutwillig erscheinen.
Als mutwillig gilt ein Prozess dann, wenn trotz bestehender Erfolgsaussichten eine wirtschaftlich
besser gestellte und verständige Person die Klage dennoch nicht erheben würde (z.B. wegen
unverhältnismäßig hoher Prozesskosten im Verhältnis zum erreichbaren Ziel).In der Literatur wird vielfach kritisiert, dass durch diese Beschränkung auch bei einer hinreichenden
Erfolgsaussicht die Bewilligung der PKH verweigert werden könne. Das kann beispielsweise ein
Mieter sein, der aufgrund seiner Beweislast erst einen teuren Gutachter einschalten müsste, wenn
der Vermieter die Schuld am Eintritt eines Mangels bestreitet (§536a BGB).f) Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Folgen der GewährungIm Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Partei von der Zahlung von Gerichts- und
Verfahrenskosten befreit. Soweit Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen bewilligt wurde, sind
jedoch die festgesetzten Raten zu zahlen, bis die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind bzw. die
Ratenobergrenze erreicht ist.Wurde der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch einen Rechtsanwalt gestellt oder hat der
Antragsteller bereits einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt seiner Wahl angegeben, so ordnet dasGericht diesen gem. § 121 ZPO bei. Wurde bis zum Bewilligungsbeschluss noch keine Beiordnung
eines bestimmten Rechtsanwalts beantragt, so kann der Berechtigte auch nachträglich noch die
Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts seiner Wahl beantragen, wobei ggf. eine
Einschränkung hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten dergestalt erfolgt, dass nur die Kosten
eines Rechtsanwalts mit Sitz im Gerichtsbezirk oder am Wohnsitz des Antragstellers übernommen
werden.Die Beiordnung verschafft dem beigeordneten Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die
Staatskasse und löst eine Forderungssperre hinsichtlich der Anwaltsgebühren gegenüber dem
Mandanten aus, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Demnach ist es dem Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt der
Beiordnung verwehrt, direkt mit dem Mandanten abzurechnen. Wichtige andere Punkte des
Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant werden durch die Beiordnung hingegen nicht
geregelt. Insbes. ersetzt die Beiordnung keine Vollmacht; die Vollmacht ist stets vom
Rechtssuchenden gesondert zu erteilen.Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt und verliert der Antragsteller den Prozess, werden die
Gerichtskosten, die Kosten einer eventuellen Beweisaufnahme (z. B. Auslagen für Zeugen oder
Sachverständige) sowie die Anwaltsgebühren des eigenen beigeordneten Rechtsanwaltes von der
Staatskasse übernommen, nicht aber die Kosten des gegnerischen Anwalts, § 123 ZPO. Diese muss
der Antragsteller im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall
ist. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts,
welche ab einem Streitwert von mehr als € 4.000 nach abgesenkten Sätzen (§ 49 RVG) berechnet
werden. Gewinnt der Antragsteller den Prozess, muss - außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren
erster Instanz - der Gegner sämtliche Anwalts- und Prozesskosten tragen.g) Ablehnung von ProzesskostenhilfeWird Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist hiergegen in der Regel das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben. Die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist
nicht anfechtbar, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 € nicht übersteigt, soweit das Gericht
nicht lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat (§ 127 Abs. 2 Satz
2 2. Halbsatz ZPO). Ebenso ist kein Rechtsmittel gegen eine ablehnende
Prozesskostenhilfeentscheidung gegeben, wenn gegen eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren
kein Rechtsmittel mehr möglich wäre oder die Beschwerde durch ein Gesetz ausgeschlossen ist, z.B.
in Asylverfahren nach § 81 AsylVfG. Der ablehnende Beschluss hat eine Begründung zu enthalten, aus
welcher sich ergibt, ob das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage verneint oder sie mutwillig
erscheint oder der Antragsteller in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seine Prozessführung zu
finanzieren.h) ÜberprüfungsverfahrenDie Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des
Verfahrens möglich, § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO. In diesem Zeitraum können die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse erneut überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung
kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend ändern, dass eine
Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Außerdem kann es eine bereits bestehende
Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe ändern. Eine unzureichende Mitwirkung an dem
Prüfungsverfahren kann gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen.
Die Überprüfung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Nr. 4 RPflG.E. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
I. EinführungDas Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen
Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen
Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz,
Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) das allgemeine Privatrecht.
Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.[1]Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen trat das BGB noch zur Zeit des Deutschen
Kaiserreichs am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(EGBGB) in Kraft (RGBl. 1896 . S. 195). Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das
gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Erstmals wurde einheitlich die Gleichberechtigung der Frau
hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit festgeschrieben.Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Es gilt in der
Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 GG fort. Eine wichtige
und umfassende war die Schuldrechtsreform vom 2. Januar 2002.Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich
gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Im Gegensatz dazu regelt das
öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern oder Hoheitsträgern
untereinander.Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:1. Allgemeiner Teil - er enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch
2. Recht der Schuldverhältnisse - das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für
verpflichtende Verträge wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge
3. Sachenrecht - das deutschrechtlich geprägte Sachenrecht enthält insbesondere Regelungen für
Eigentum und Besitz
4. Familienrecht - das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen die wesentlichen
Regelungen über Ehe und Familie
5. Erbrecht - das deutschrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu
Testament, Erbfolge und ErbenII. BGB Allgemeiner Teil (BGB AT)Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthält diejenigen Vorschriften, die im
gesamten BGB gelten.Bsp.: Die Vorschriften über die Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) gelten sowohl für das Schuldrecht (z. B. für den
Abschluss eines Kaufvertrages nach § 433 BGB) als auch im Sachenrecht (z. B. für den Erwerb einer Hypothek), im
Familienrecht oder Erbrecht (ein Geschäftsunfähiger kann auch keine Ehe schließen oder ein Testament errichten).Man spricht davon, dass der Allgemeine Teil des BGB "vor die Klammer gezogene" Regeln für das
gesamte BGB enthalte.Am wichtigsten sind im BGB AT die Vorschriften, die sich mit dem Zustandekommen von Verträgen
befassen, und in diesem Zusammenhang die Begriffe Vertrag, Rechtsgeschäft und Willenserklärung.1. RechtsfähigkeitRechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die
Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. Die Rechtsfähigkeit jedes
Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt.Das BGB beginnt mit der Definition der Rechtsfähigkeit des Menschen.§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.Natürliche Personen sind alle Menschen. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt
(§ 1 BGB) und endet mit dem Tod (§ 1922 BGB). Die Geburt im Rechtssinne beginnt mit den
Eröffnungswehen und ist vollendet mit dem vollständigen Austritt der Leibesfrucht aus dem
Mutterkörper, auf die Lösung der Nabelschnur kommt es nicht an. Die Beendigung der
Rechtsfähigkeit erfolgt nach verbreiteter Meinung mit Eintreten des Hirntodes. Nach dem Tod
besteht keine Rechtsfähigkeit, aber ein postmortales Persönlichkeitsrecht.Rechtsfähig sind neben allen natürlichen auch juristische Personen sowie bestimmte
Personengesellschaften. Anders als bei Menschen ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit an juristische
Personen und bestimmte Personengesellschaften nicht Ausdruck der natürlichen Würde, sondern
unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Einfachheit des Rechtsverkehrs zu sehen.
Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind nur
die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der
Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch die konstitutive
Eintragung in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister. Die Rechtsfähigkeit
einer juristischen Person endet mit dem Abschluss ihrer Liquidation.Rechtsfähig sind z.B. die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die BGB-
Außengesellschaft.2. GeschäftsfähigkeitUnter Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, selber durch Willenserklärungen
Rechtsfolgen herbeizuführen und Rechtsgeschäfte voll wirksam vorzunehmen. Sie tritt grundsätzlich
mit der Volljährigkeit ein, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ein Geschäftsunfähiger kann
selbst keine wirksamen Willenserklärungen abgeben. Damit kann er keine Verträge schließen. Dies
ergibt sich aus folgenden Vorschriften des BGB:
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der
Geistestätigkeit abgegeben wird.§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.Streng von der Geschäftsfähigkeit ist die Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Rechtsfähigkeit bedeutet
die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein.Bsp.: A ist ein 2jähriges Kind. Zwar kann A noch keine wirksamen Verträge schließen, sehr wohl
jedoch z. B. bereits Eigentümer eines Grundstücks sein (z. B. durch Erbfall). Rechtsfähig zu sein
bedeutet also nicht automatisch, auch geschäftsfähig zu sein. Erforderlich für eine aktive Teilnahme
am Rechtsleben ist vielmehr die notwendige Einsichtsfähigkeit, die Folgen von Rechtsgeschäften
auch abschätzen zu können. Dabei hat der Gesetzgeber nicht positiv umschrieben, wer
geschäftsfähig ist, sondern bestimmt vielmehr negativ, wer nicht geschäftsfähig ist und damit keine
wirksamen Willenserklärungen abgeben kann.Zu unterscheiden ist insoweit noch einmal zwischen der Geschäftsunfähigkeit einerseits und der
beschränkten Geschäftsfähigkeit andererseits.Den Kreis der geschäftsunfähigen Personen bestimmt das Gesetz in § 104 BGB. Gem. § 104 Nr. 2 BGB
können nicht nur Kinder unter 7 Jahren geschäftsunfähig sein, sondern im Prinzip jeder Mensch.
Dabei ist bei Geisteskranken zu beachten, dass diese sich zum Zeitpunkt des Geschäfts tatsächlich in
einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden haben müssen. Hat ein Geisteskranker
einen "lichten Augenblick", dann gilt seine Erklärung genau so wie bei einem gesunden Menschen.Da aber auch Kinder und Geisteskranke rechtsfähig sind, muss es auch für sie eine Möglichkeit geben,
Verträge zu schließen und beispielsweise Eigentum an Sachen zu erwerben. Kinder werden daher
durch ihre Eltern gesetzlich vertreten, §§ 1626, 1629 BGB.
Bei Geisteskranken wird i. d. R. nach §§ 1896 ff. BGB ein Betreuer bestellt.Beschränkte Geschäftsfähigkeit Kinder machen in der Regel im jugendlichen Alter einen
Reifungsprozess durch, der sie befähigt, in beschränktem Maße geschäftliche Verantwortung zu
übernehmen. Dem hat der Gesetzgeber in den §§ 106 ff. BGB Rechnung getragen und für Kinder und
Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr das Rechtsinstitut der sog. beschränkten
Geschäftsfähigkeit geschaffen. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht
volljährig sind, § 2 BGB, dürfen bestimmte Rechtsgeschäfte eigenständig vornehmen. Dabei sind die
Vorschriften so ausgestaltet, dass auch diese Personen keine unüberschaubaren Nachteile aus ihren
Geschäften erlangen können.Der Minderjährige darf Rechtsgeschäfte, die für ihn rechtlich ausschließlich vorteilhaft sind, selbst
durchführen, § 107 BGB.Für rechtlich nicht lediglich vorteilhafte Geschäfte bedarf der Minderjährige der Einwilligung seiner
gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB. Unter Einwilligung ist gem. § 183 S. 1 BGB die vorherige
Zustimmung zu verstehen. Dabei braucht sich die Einwilligung nicht unbedingt nur auf einzelne
Rechtsgeschäfte zu beziehen, sondern kann auch gleich für einen ganzen Kreis von Rechtsgeschäften
pauschal erteilt werden.Bsp.: Der 12jährige A möchte gern im Garten seiner Eltern ein Baumhaus bauen. Sein Vater V erteilt ihm - im Einverständnis mit der Mutter
- die Erlaubnis, alle hierfür benötigten Materialien je nach Baufortschritt selbst im Baumarkt zu erwerben.Liegt eine Einwilligung nicht vor und nimmt der Minderjährige das Geschäft trotzdem vor, so hängt
die Wirksamkeit davon ab, ob die Eltern das Geschäft nachträglich genehmigen, § 184 I BGB. Dabei
spricht man in dem Zeitraum zwischen der Vornahme und der Genehmigung des Geschäfts von einer
schwebenden Unwirksamkeit. Verweigern die Eltern die Zustimmung zu dem Geschäft, wird die
Willenserklärung des Minderjährigen endgültig unwirksam. Genehmigen sie dagegen das Geschäft,
ist die Erklärung als von Anfang an voll wirksam zu betrachten. Dabei kann sich der Geschäftspartner
von der Unsicherheit der schwebenden Unwirksamkeit befreien, in dem er die gesetzlichen Vertreter
auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist über die Wirksamkeit des Geschäfts zu erklären, § 108
II BGB. Im übrigen kann er das Geschäft auch widerrufen, wenn er nicht gewusst hat, dass sein
Vertragspartner minderjährig ist, § 109 BGB."Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB)§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von
Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem
Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
worden sind.Zwar bedarf der Minderjährige grundsätzlich für jedes rechtlich nachteilhafte Geschäft der
Einwilligung der Eltern, es wäre im Rechtsverkehr jedoch sehr unpraktisch, wenn die Eltern
tatsächlich auch bei jedem kleineren Geschäft des Minderjährigen ausdrücklich einwilligen müssten.
Nach § 110 BGB kann daher ein Minderjähriger auch ein rechtlich nachteilhaftes Geschäft
abschließen, wenn er die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien
Verfügung von seinem gesetzlichen Vertreter übergeben worden sind. Hierbei handelt es sich häufig
um das Taschengeld des Minderjährigen, weshalb die Vorschrift auch als "Taschengeldparagraph"
bezeichnet wird. Unter die Vorschrift fällt aber z. B. auch der Lohn für Ferienjobs, den Jugendliche
mit Einwilligung der Eltern eingehen.Dabei ist zu beachten, dass der Minderjährige seine Leistung bewirkt haben muss, d. h. er muss seine
Leistungspflicht i. S. v. § 362 I BGB bereits erfüllt haben. Unwirksam sind daher alle Raten- oder
Kreditverpflichtungen, die ein Minderjähriger für die Zukunft eingeht, da er hier eben die Leistung
noch nicht "bewirkt" hat (selbst dann, wenn er die Raten aus seinem Taschengeld aufbringen will).3. Rechtsgeschäfte und WillenserklärungEs gibt einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte. Sie kommen durch Abgaben von
Willenserklärungen zustande.
Ein Vertrag kommt bei übereinstimmender Willenserklärungen beider (und damit zweiseitig)
Vertragsteile zustande.Ein Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft ist das Testament oder eine Kündigung.VertragsschlussBei der Prüfung vertraglicher Ansprüche ist zunächst zu klären, ob ein Vertrag überhaupt zustande
gekommen ist. Aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit kann jede der Parteien frei entscheiden, ob
und mit wem sie einen Vertrag schließt (sog. Privatautonomie). Der Vertrag stellt dabei einen
Unterfall des Rechtsgeschäftes dar.Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§
145 ff. BGB).§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.WillenserklärungUnter einer Willenserklärung versteht man die auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensäußerung.Bsp.: A bietet dem B an, ihm seinen IPod für 140.- € zu verkaufen. Es liegt eine Willenserklärung vor. Gegenbeispiel: C fragt den D, ob er mit
ihm heute Nachmittag ins Schwimmbad gehen möchte. Keine Willenserklärung, da der Willen des C nicht auf eine Rechtsfolge gerichtet ist.Bei den Willenserklärungen ist weiterhin zwischen den empfangsbedürftigen und den
nichtempfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden.Die empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam (§ 130 I
BGB).Bsp.: A bietet dem B brieflich ein Fahrrad zum Kauf an. Das Angebot wird erst wirksam, wenn der Brief den B tatsächlich erreicht.Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits in dem Moment wirksam, in dem sie
abgegeben werden.Bsp.: Erbonkel O macht sein Testament und verschließt es, ohne mit einer anderen Person darüber zu reden, in seinem Schreibtisch. Das
Testament ist wirksam abgegeben.Zur Willenserklärung im Einzelnen:a) Eine Willenserklärung ist immer auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet.b) Sie besteht aus einem objektiven (äußeren) und einem subjektiven (inneren) Tatbestand.aa) Unter dem objektiven Tatbestand einer Willenserklärung versteht man das, was nach außen
erkennbar erklärt wurde.bb) Subjektiver Tatbestand ist dagegen das, was der Erklärende tatsächlich sagen wollte.Da man den Empfänger einer Willenserklärung, der ja schließlich nicht wissen kann, was sich der
Äußernde tatsächlich gedacht hat, schützen will, gilt bei einer Divergenz zwischen äußerem und
innerem Erklärungstatbestand das tatsächlich gesagte (sog. Auslegung nach dem
Empfängerhorizont).Objektiver Tatbestand
Als objektiven Tatbestand bezeichnet man das, was als Erklärung des eigenen Willens nach außen
dringt. Dabei braucht die Erklärung des Willens nicht ausdrücklich zu erfolgen, dies kann vielmehr
auch konkludent geschehen (Handzeichen, Kopfnicken).Dem Schweigen allerdings kann nur in Ausnahmefällen ein Erklärungswert beigelegt werden.Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung teilt sich in drei Teile:aaa) Handlungswille
Eine Willenserklärung liegt nicht vor, wenn dem Erklärenden gar nicht klar ist, dass er gerade eine
willentliche Handlung vornimmt, also zum Beispiel bei Reflexen, Handlungen im Schlaf oder
Handlungen unter der Einwirkung unüberwindbaren Zwangs.Bsp.: A reißt in einer Versteigerung reflexartig den Arm hoch, da er von einer Wespe gestochen wird; B redet im Schlaf und bietet seiner
Freundin die Verlobung anbbb) Erklärungsbewusstsein
Dem Erklärenden muss bewusst sein, dass er durch seine Handlung irgendetwas rechtlich Erhebliches
erklärt.Beachte: Ein Irrtum darüber, was genau erklärt wird, lässt das Erklärungsbewusstsein unberührt. So
z. B., wenn versehentlich die falsche Menge einer Ware bestellt wird.
Man spricht insoweit auch von einem rechtlichen Bindungswillen, dem sog. Rechtsbindungswille.Bsp. (sog. "Trierer Weinversteigerung): A winkt in einer Weinversteigerung seinem Freund X zu. Der Versteigerer hält dies für ein Gebot
und erteilt A den Zuschlag. Hier ist das Vorliegen einer Willenserklärung problematisch, da der A zwar Handlungswille hat, ihm jedoch das
Erklärungsbewusstsein fehlt.Sonderproblem: Gefälligkeitsverhältnis
Problematisch ist auch die Abgrenzung der mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Willenserklärung
zur reinen Gefälligkeit.Bsp.: Der etwas egozentrische A lädt verschiedene Freunde für den Abend zu einer Party in seine Wohnung ein. Als die Gäste kommen, ist
er nicht da, da er nun doch keine Lust auf eine Party hat. Die Gäste haben keinen Anspruch auf Ersatz der Anfahrtskosten nach §§ 311 II,
241 II BGB, da es dem A insoweit an einem rechtlichen Bindungswillen fehlt. Es handelt sich bei der Party lediglich um eine Gefälligkeit des
gesellschaftlichen Bereichs.
Merke: Im Einzelfall können auch aus Gefälligkeitsverhältnissen Rechtspflichten entstehen, nämlich vor allem dann, wenn es um
Schadensersatzpflichten geht. Allein der Tatsache, dass die Parteien auf der Ebene der Erfüllungsansprüche (=Primärebene) keine
rechtliche Bindung gewollt haben, schließt nämlich nicht aus, dass für etwaige Schäden (=Sekundärebene), die im Rahmen des
Gefälligkeitsverhältnisses entstehen, nicht doch ein schuldrechtliches Einstehen gewollt ist.ccc) Geschäftswille
Anders als das Erklärungsbewusstsein ist der Geschäftswille auf einen ganz bestimmten rechtlichen
Erfolg gerichtet.Wichtig: Anders als das fehlende Erklärungsbewusstsein lässt ein fehlerhafter Geschäftswillen die
Wirksamkeit der Willenserklärung unberührt. Die Willenserklärung ist aber i. d. R. nach § 119 I BGB
anfechtbar.Bsp.: A vertippt sich und bestellt für seine Firma statt 70 Rollen Toilettenpapier gleich 700 Stück. Die Willenserklärung ist wirksam, kann
aber von A im nachhinein nach § 119 I BGB angefochten werden.ddd) Der fehlerhafte subjektive Erklärungstatbestand
Fehlen einer oder mehrere Teile des subjektiven Erklärungstatbestandes, so sind die Rechtsfolgen
teilweise umstritten. Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass ohne einen Handlungswillen, d. h. z. B.
bei reinen Reflexhandlungen, eine Willenserklärung nicht zu Stande kommt. Umgekehrt hindert ein
fehlender Geschäftswille die Annahme einer Willenserklärung nicht. Dies erklärt sich schon daraus,
dass ansonsten die Regeln für die Anfechtung einer Willenserklärung überflüssig wären.
Über die Folgen des fehlenden Erklärungsbewusstseins, d. h. der Erklärende handelt zwar bewusst,
weiß aber nicht, dass er gerade etwas rechtlich erhebliches erklärt, besteht dagegen Uneinigkeit.Fallbeispiel:
Die A entdeckt im Schaufenster des Juweliers J eine Kette, die ihr besonders gefällt. Neben der Kette steht ein Preisschild, das den Preis der
Kette mit 800.- € angibt. A geht in den Laden und sagt zu J, sie kaufe die Kette. Der schaut nur dumm.
Lösung:
A könnte gegen den J einen Anspruch auf Übereignung der Kette aus § 433 I S. 1 BGB haben.Dann müsste zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen sein. Dazu bedarf es zweier übereinstimmender
Willenserklärungen, Angebot und Annahme, § 145 ff. BGB. In der Auszeichnung der Kette mit 800.- € im Schaufenster könnte ein Angebot
zum Abschluss eines Kaufvertrages des J zu sehen sein, § 145 BGB. Dann müsste hinsichtlich des Preisschildes der Tatbestand einer
Willenserklärung erfüllt sein. Unzweifelhaft hatte der J Handlungswillen, als er das Preisschild in das Schaufenster stellte. Es fragt sich
jedoch, ob der J auch Erklärungsbewusstsein hatte. Es ist jedoch zweifelhaft, ob sich J durch das Angebot im Schaufenster rechtlich binden
wollte. Dies schon allein deshalb, weil er die Kette sicher nicht mehrmals verkaufen will, er im Falle eines verbindlichen Angebots aber
Gefahr liefe, dass gleich zwei Kunden gleichzeitig die Kette kaufen. Auch ist anzunehmen, dass sich der J vorbehalten wollte, sich seinen
Vertragspartner auszusuchen, beispielsweise nach der Solvenz. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass J bei der Preisauszeichnung mit
Rechtsbindungswillen handelte. Wird eine Ware im Schaufenster mit einem Preis zu versehen, ist vielmehr nur eine sog. invitatio ad
offerendum (lateinisch: Einladung zum Angebot). Es fordert potenzielle Kunden auf, ihrerseits in das Geschäft zu gehen und ein Angebot
abzugeben. Ein Angebot ist daher erst in der Erklärung der A zu sehen, sie kaufe die Kette.Ein Vertrag ist jedoch noch nicht zu Stande gekommen, da der J das Angebot der A noch nicht angenommen hat.Das Fehlen des Erklärungsbewusstseins führte in diesem Fall also dazu, dass eine Willenserklärung
nicht angenommen werden konnte.d) ZugangEmpfangsbedürftige Willenserklärungen müssen nach § 130 I BGB dem Empfänger zugehen.
Erst mit dem Zugang wird die Erklärung wirksam wird (wichtig z.B. für die Wahrung von Fristen).Die Erklärung hinsichtlich Form und Inhalt wird in der Gestalt wirksam, in der sie zu zugeht.Die Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie
- derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist,
- dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass von ihr Kenntnis
genommen wird.Es kommt also nicht auf die tatsächliche Wahrnehmung an. Ihr Zeitpunkt ist für den Erklärenden oft
kaum feststellbar (wann genau liest der Empfänger den Brief?). Aus Gründen der Rechtssicherheit
geht man vielmehr von einem normativen Zugangsbegriff aus.Beispiel: Eine befristete Kündigung, die am Tag des Fristablaufs (z. B. 30.11) erst um 22 Uhr in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen
wird ist verspätet, da unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme um diese Uhrzeit nicht mehr gerechnet werden kann.ZugangshindernisseDie Wahrnehmung einer Willenserklärung kann an Hindernissen scheitern, die in der Sphäre des
Empfängers liegen. Die Folgen dieser Hindernisse können nicht uneingeschränkt dem Absender auf-
gebürdet werden, weil er keine Möglichkeit hat, sie zu beeinflussen. Es ist zu unterscheiden:- Bei grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsverhinderung (z. B. bewusst falsche
Angabe der Adresse) wird der Zugang beim Adressaten der Erklärung fingiert.- Bei sonstiger (fahrlässiger oder schuldloser) Zugangsvereitelung verbleibt das Übermittlungsrisiko
grundsätzlich in der Sphäre des Erklärenden. Die Willenserklärung bleibt also unwirksam. Nur in
Sonderfällen (z. B. bestehende Geschäftsverbindung; Arbeitgeber droht dem Arbeitnehmer ein
Kündigungsschreiben an) gehen Verzögerungen, die der Empfänger zu vertreten hat (z. B.
urlaubsbedingte Abwesenheit) nicht zu Lasten des Erklärenden. Der Empfänger kann sich gemäß §
242 BGB nicht auf die Verzögerung berufen.Bei beschränkt Geschäftsfähigen richtet sich der Zugang der Willenserklärung nach § 131 Abs. 2 BGB.
Danach wird die Willenserklärung nicht schon wirksam, wenn sie dem beschränkt Geschäftsfähigen
gegenüber abgege-ben wird, sondern erst dann, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter (in der Regel
die Eltern, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB) zugeht.4. Willensmängel und AnfechtungVon der (automatischen) Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts z. B. wegen Formmangels (§ 125) oder wegen
Sittenwidrigkeit (§ 138 I) ist die bloße Anfechtbarkeit z. B. wegen eines Irrtums zu unterscheiden. Der
Anfechtungsberechtigte kann frei darüber entscheiden, ob er das anfechtbare Rechtsgeschäft (z. B.
einen Kaufvertrag oder eine Eigentumsübertragung) rückwirkend vernichtet oder ob er es bestehen
lässt. Die Anfechtungserklärung ist eine schlichte empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 143 BGB). Es
bedarf keiner gerichtlichen Intervention.a) Zulässigkeit der Anfechtung
Grundsätzlich ist die Anfechtung bei allen Rechtsgeschäften möglich (einseitige Rechtsgeschäfte wie
Kündigung, Rücktritt und sogar Anfechtung; zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte, insbesondere
Verträge; Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte). Voraussetzung ist das Vorliegen eines
Anfechtungsgrundes.Ein Anfechtungsgrund besteht nach dem allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in
folgenden Fällen:Erklärungsirrtum: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen auseinander. (Ich wollte rechtlich
etwas anderes erklären, Ich wähle ein falsches Erklärungszeichen: Verschreiben, Vertippen.)
Inhaltsirrtum: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen nicht auseinander, aber der
Erklärende misst dem Erklärten eine andere Bedeutung bei als dies Allgemein üblich ist. (Ich wollte so
etwas nicht erklären, z. B. unterschreiben eines Kaufvertrags in der Annahme, es sei ein Mietvertrag)
Übermittlungsirrtum (Dir wollte ich nichts erklären oder Dir wollte ich so etwas nicht erklären)
Eigenschaftsirrtum, d.h. Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Erklärungsobjekts (Gegenstand
des Irrtums ist eine Person, Sache, Forderung oder ein Recht) (Das wollte ich schon erklären, aber
nicht über eine so beschaffene Sache, gilt nur für wertbildende Faktoren)
Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB).Hierzu im Einzelnen:aa) Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 I 1. und 2. Alt. BGB)§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis
der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der
Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.Voraussetzung ist in beiden Fällen eine unbewusste Nichtübereinstimmung von Willen und tatsäch-
lich Erklärtem.
Genauer: Der aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nach außen kundgetane
Geschäftswille weicht von dem inneren Geschäftswillen des Erklärenden ab.
Die Abgrenzung zwischen Erklärungs- und Inhaltsirrtum ist fließend, wegen der identischen
Rechtsfolgen (nämlich Anfechtbarkeit) letztlich entbehrlich.Typische Fälle des Erklärungsirrtums (§ 119 I 2. Alt. BGB) sind das Versprechen, Vertippen,
Verschreiben und Vergreifen.Typische Fälle für den Inhaltsirrtums (§ 119 I 1. Alt. BGB) sind:
- Der Erklärende wollte den Vertrag mit einer anderen Person abschließen.
Bsp.: A täuscht sich über den Inhaber einer Firma, bei der er Waren bestellt.- Der Erklärende wollte mit seiner abgegebenen Erklärung ein anderes Geschäft
abschließen.
Bsp.: A glaubt, ein Verkaufsangebot abzugeben, das aber objektiv als Schenkungsangebot zu verstehen ist.- Der Erklärende wollte einen Vertrag über einen anderen Gegenstand abschließen.
Bsp.: A kauft am Telefon "das Auto" des V. Dabei geht er davon aus, V habe noch einen Mer-cedes der E-Klasse. In
Wirklichkeit fährt V aber zwischenzeitlich einen 5er-BMW.Im Unterschied zu den Fällen des Erklärungsirrtums (§ 119 I 2. Alt. BGB) verwendet der Anfechtende
beim Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Alt. BGB) zwar die Worte, Zeichen etc., die er verwenden wollte,
täuscht sich aber über die Bedeutung seiner Erklärung.bb) Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig
übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich
abgegebene Willenserklärung.Der Übermittlungsirrtum ist ein Unterfall des Erklärungsirrtums: hier äußert zwar der Erklärende
noch die Zeichen, die er äußern möchte; allerdings übermittelt der Erklärungsbote diese Zeichen
falsch. Es gilt das vom Boten irrtümlich Erklärte, allerdings ist eine Anfechtung nach § 120 BGB mög-
lich ist.cc) Eigenschaftsirrtum (§ 119 II)
Beim Eigenschaftsirrtum liegt nach h.M. kein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor.
Vielmehr handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum.Die Anfechtung nach § 119 II BGB ist nach h.M. für den Käufer/Besteller/Mieter ab dem
Gefahrübergang bzw. der Übergabe der Mietsache subsidiär gegenüber dem jeweils speziellen
Gewährleistungs-recht, da dessen differenzierte Regelungen andernfalls ausgehebelt würden.Der Irrtum muss sich auf ein "Sache" oder "Person" beziehen.- "Sache" ist dabei weiter als der Begriff in § 90 aufzufassen, nämlich als Geschäftsgegenstand.
Darunter fallen auch unkörperliche Gegenstände wie Grundschulden oder sonstige Rechte.- "Person" ist regelmäßig der Geschäftspartner (z.B. der Arbeitnehmer bei Abschluss eines
Arbeitsvertrages), möglicherweise aber auch Dritte, wenn deren Eigenschaften für den Ver-
tragszweck von Bedeutung sind.- Eigenschaften einer Sache: Alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer
Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.
Bsp.: Urheberrecht eines Kunstwerkes, Goldgehalt eines Schmuckstückes, Lage und Bebau-barkeit eines Grundstücks,
Umsatz eines Erwerbsbetriebs, Kilometerstand eines Autos.- Eigenschaften einer Person: Merkmale, die der Person für eine gewisse Dauer anhaftenAusnahmen:In manchen Fällen ist eine Anfechtung ausgeschlossen, obwohl die Voraussetzungen von § 119 II
erfüllt sind.
Bsp.: K kauft von V ein Bild, das er für ein Original hält. Trägt der Preis des Bildes den Beden-ken gegen die Echtheit
Rechnung, so kann K nicht wegen Eigenschaftsirrtums anfechten, wenn sich später herausstellt, dass das Bild doch nicht echt
ist.
Bsp.: Mozart-Noten auf dem Flohmarkt.
Bsp.: Wer eine Bürgschaft übernimmt, kann nicht später wegen Irrtums über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
anfechten. Der Sinn der Bürgschaft besteht gerade darin, dass der Bürge dieses Risiko übernimmt.Kalkulationsirrtum
Ein Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn dem Erklärenden bei Berechnung seines Angebots ein Fehler
unterlaufen ist, sei es ein Rechenfehler oder ein Fehler beim Zusammenstellen der einzelnen Rech-
nungsposten.
Insbesondere beim sog. verdeckten Kalkulationsirrtum (= der Erklärende legt seine Kalkulation nicht
offen, sondern präsentiert lediglich das Ergebnis) scheidet eine Anfechtbarkeit aus. Es handelt sich
um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Die Behandlung des offenen sowie des beiderseitigen Kalkulationsirrtums ist umstritten.Irrtum über die Rechtsfolgen
Beim Rechtsfolgenirrtum irrt der Erklärende über die rechtlichen Folgen seiner Erklärung. Eine An-
fechtung ist regelmäßig ausgeschlossen.dd) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur
dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige,
welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I 1. Alt.)(1) Täuschung
a. Durch positives Tun oder Unterlassen, falls Aufklärungspflicht besteht
b. Behauptung oder Verschweigen von Tatsachen (nicht bloße Werturteile, übertriebe-ne Anpreisung)
c. Widerrechtlichkeit der Täuschung (in der Regel gegeben, außer bei Falschbeantwor-tung von
unzulässigen Fragen eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit Einstel-lungsgespräch)
(2) Irrtum des Anfechtungsberechtigten
(3) Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Irrtum
(4) Kausalität zwischen Irrtum und abgegebener Willenserklärung
(5) Arglist des Täuschenden (dolus eventualis genügt)
(6) Kein Ausschluss gemäß § 123 II (Täuschung durch Dritten)(1) Täuschung(a) Täuschungshandlung Diese Täuschung kann auch konkludent begangen werden.
Bsp.: Wer auf Kredit kauft, erklärt konkludent, dass er den Kaufpreis bei Fälligkeit bezahlen könne.Sogar eine Täuschung durch Unterlassen, das heißt durch Verschweigen von Tatsachen ist möglich.
Sie setzt aber das Bestehen einer Aufklärungspflicht des Erklärenden voraus (vgl. § 13 StGB:
Unterlassungsdelikte). Es besteht keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über sämtliche
Umstände aufzuklären, die für seinen Geschäftsentschluss relevant sein könnten. Ausnahmsweise
besteht jedoch eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben hinsichtlich solcher Umstände, die für
die Willensentscheidung des anderen Teils erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, und über
die nach der Verkehrsanschauung Aufklärung auch ohne besondere Frage erwartet wird. Das gilt
insbesondere für wesentliche Mängel der Kaufsache.
Bsp.: Aufklärung erforderlich bei Altlasten auf einem verkauften Grundstück, die bei einer Besichtigung nicht erkennbar sind.
Bsp.: Wenn bei einem Gebrauchtwagen die Kilometeranzeige stehen geblieben ist, muss Verkäufer darüber aufklären, und -
soweit ihm bekannt - die richtige Fahrleistung nennen.Fragen des anderen Teils müssen vollständig und richtig beantwortet werden.(b) Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, d.h. auf objektiv nachprüfbare Umstände. Blo-
ße Werturteile oder Werbeanpreisungen sind also keine Täuschungen i. S. d. § 123 I 1. Alt. BGB.(c) Die Rechtswidrigkeit der Täuschung wird durch ihr Vorliegen indiziert. Allerdings ist die Täu-
schung dann nicht rechtswidrig, wenn die Frage, auf die hin bewusst falsche Auskunft erteilt wurde,
unzulässig war. In diesem Fall ist die Lüge durch Notwehr nach § 227 BGB gerechtfertigt.
Beispiele finden sich vor allem bei Einstellungsgesprächen.(2), (3), (4):Die Täuschung muss kausal für einen Irrtum des Anfechtenden gewesen sein, der wiederum kausal
für die Erklärung war.(5) Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende in dem Bewusstsein handelt, dass der Ge-
täuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird (Vorsatz).
Nach der Rspr. genügt Eventualvorsatz ("dolus eventualis"). Danach liegt selbst bei Angaben "ins
Blaue hinein" Arglist vor, wenn der Erklärende mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rech-
net.Schädigungswillen ist nicht erforderlich: Auch wer bei der Täuschung der Meinung ist, er "wolle nur
das Beste" des Erklärenden, greift in dessen Entschließungsfreiheit ein und handelt daher arglistig.(6):
Nach § 123 II ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die Täuschung durch einen Dritten verübt
wurde und der Gegner die Täuschung weder kannte noch kennen musste. Schwierig zu beantworten
ist die Frage, wer Dritter i.S.v. § 123 II 1 ist. Nach allgemeiner Auffassung ist negativ abzugrenzen:
nicht Dritte i.S.d. § 123 II 1 sind Personen, die "auf der Seite des Anfechtungsgegners stehen" und
maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages beteiligt waren, insbesondere Vertreter oder Ver-
handlungsgehilfen. Ihre Täuschung wird dem Anfechtungsgegner zugerechnet, so dass eine Anfech-
tung möglich bleibt. Als Dritte i.S.d. 123 II 1 kommen hingegen unabhängige Sachverständige oder
Makler in Betracht.b) Kausalität des Irrtums für die Abgabe der WillenserklärungVoraussetzung für die Anfechtbarkeit ist, dass der Erklärende die Erklärung "bei Kenntnis der Sachla-
ge und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde." (§ 119 I a. E.). Dieses
Erfordernis gilt für die Anfechtung sowohl gemäß § 119 I als auch gemäß § 119 II BGB.c) Anfechtungserklärung und Anfechtungsgegneraa. Anfechtungserklärung, § 143 I
Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist grundsätzlich nicht
formgebunden, selbst wenn die angefochtene Erklärung formbedürftig war.
Die Anfechtungserklärung ist eine Gestaltungserklärung und als solche grundsätzlich bedingungs-
feindlich. Der Anfechtungsgegner soll Klarheit haben.
Eine Begründung der Anfechtungserklärung ist nach h. M. für ihre Wirksamkeit nur insoweit nötig,
als die die Anfechtung begründenden Tatsachen mitgeteilt werden. Damit kann der Anfechtungsgeg-
ner beurteilen, ob die Anfechtung Erfolg haben konnte oder nicht.bb. Anfechtungsgegner, § 143
Die Anfechtungserklärung muss an den richtigen Anfechtungsgegner gerichtet sein. Wer das ist,
ergibt sich ebenfalls aus § 143:
- Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (Verträgen) ist die Anfechtungserklärung gegenüber dem
Vertragspartner zu erklären, § 143 II.
- Bei einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften (z.B. Kündigung) muss gegenüber dem
Erklärungsgegner angefochten werden (§ 143 III 1). Am sichersten ist die Anfechtung sowohl
gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber dem Vertragspartner.d) Anfechtungfristenaa. Die Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB) muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)
erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund er-langt hat.bb. Bei der Anfechtung gemäß § 123 beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr, beginnend mit dem Ende
der Täuschungs- bzw. Zwangslage.
Absolute Ausschlussfrist: Nach Ablauf von zehn Jahren nach Abgabe der Willenserklärung ist eine
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung allerdings ausgeschlossen (§ 124 III).
Vertiefung: Neben der Anfechtung kommt unter Umständen auch noch ein Schadensersatzanspruch (gerichtet auf
Befreiung von der Vertragspflicht) in Betracht. Die Fristen der §§ 121, 124 haben für ihn keine Bedeutung, die Verjährung
kann vielmehr auch erst später eintreten (str.).e) Wirkung der Anfechtung: Rückwirkende Nichtigkeit, § 142 I§ 142 Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.Die Anfechtung vernichtet das angefochtene Rechtsgeschäft rückwirkend, d.h. das gesamte Rechts-
geschäft ist ex tunc nichtig (§ 142 I). Damit entfallen auch sämtliche Sekundär- und Zinsansprüche.
Bereits Geleistetes wird über den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I 1 1. Alt.
BGB) rückabgewickelt. Diese zentrale Vorschrift lautet:§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche
Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht
eintritt.f) Pflicht des Anfechtenden zum Ersatz des Vertrauensschadens, § 122Diese Pflicht besteht nicht bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung.§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der
Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten
den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der
Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der
Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der
Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).In § 122 Abs. 1 BGB ordnet der Gesetzgeber eine (verschuldensunabhängige) Schadensersatzpflicht
des Anfechtenden an. Diese Pflicht besteht nicht bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
oder Drohung.a. Voraussetzung:
Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 (nicht § 123) BGB.b. Ausschlussgrund:
§ 122 Abs. 2 BGB: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgrundes.
c. Umfang des Schadensersatzes
Negatives Interesse ("Vertrauensschaden"): Der Anfechtende hat den Anfechtungsgegner so zu stel-
len wie er stünde, wenn er von dem Vertrag nie etwas gehört hätte.
Beispiel: Kosten für Anfahrt zum Vertragsschluss, für Transport der Ware, Abschluss einer Versicherung für den
Kaufgegenstand, Kosten einer Expertise.Deckelung des Schadensersatzes: Anspruch ist das durch das positive Interesse ("Erfüllungsschaden")
begrenzt: Der Anfechtungsgegner soll durch den Schadensersatz gemäß § 122 nicht besser stehen als
er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Beispielsfall Ferienwohnung:
A reserviert bei B eine Ferienwohnung für die Zeit vom 1. bis 3.5. zum normalen Preis von 100 EUR die Nacht. Er hat sich
allerdings versprochen, gemeint war 1. bis 3.6. Bevor A seinen Irrtum bemerkt und wirksam die Anfechtung erklärt, erhält B
eine Anfrage des C, der bereit ist, in der Zeit vom 1. - 3.5. 120 EUR pro Nacht für die Ferienwohnung zu bezahlen. B lehnt
ab, da er sich gegenüber A in der Pflicht fühlt. C mietet daher eine alternative Wohnung. A muss also nur € 100 pro Nacht
ersetzen.5. Bedingung und Befristunga) Zweck und Definitionen
Sollen die mit dem Rechtsgeschäft erstrebten Rechtsfolgen noch nicht oder nicht endgültig mit der
Abgabe der Willenserklärung eintreten, so kommen die Bedingung oder Befristung in Betracht.
Bedingung: Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts hängt vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen
Ereignisses ab. Es gelten die §§ 158 - 162 BGB.
Befristung: Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts hängt vom Eintritt eines zukünftigen gewissen
Ereignisses ab. Gemäß § 163 gelten die Vorschriften §§ 158, 160, 161 BGB entsprechend.b) Arten von Bedingungen und Befristungen
Es sind verschiedene Arten von Bedingungen und Befristungen möglich. Welche dieser Formen die
Parteien gewählt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.aa. Aufschiebende Bedingung oder Befristung
Eine aufschiebende Bedingung oder Befristung (§ 158 I BGB) liegt vor, wenn die Wirksamkeit des
Rechtsgeschäftes erst eintreten soll, wenn die Bedingung eingetreten bzw. die Frist abgelaufen ist.
Bis dahin ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Beispiel Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer unter der Bedingung,
dass N nicht bereit ist, einen anderen Platz im Betrieb einzunehmen.
Beispiel Rasenmäher: K kauft von V einen Rasenmäher für einen Kaufpreis von EUR 600. Um die Finanzierung für K möglich
zu machen, vereinbaren sie monatliche Ratenzahlung zu sechs Raten à EUR 100. Da mit V bei einem möglichen
Zahlungsausfall gesichert ist, vereinbaren sie außerdem, dass das Eigentum am Rasenmäher erst dann auf K übergehen soll,
wenn dieser die letzte Kaufpreisratebb. Auflösende Bedingung oder Befristung
Bei einer auflösenden Bedingung oder Befristung (§ 158 II BGB) ist das Rechtsgeschäft zunächst
schwebend wirksam und wird unwirksam, wenn die Bedingung eingetreten bzw. die Frist abgelaufen
ist.
Beispiel: Befristung eines Miet- oder Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2015.c) Bedingungs- und befristungsfeindliche Rechtsgeschäfte
Grundsätzlich kann jedes Rechtsgeschäft von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses
abhängig gemacht werden. Nur wenige Rechtsgeschäfte sind bedingungs- und befristungsfeindlich:a. Gesetzlich bestimmte Fälle
- § 925 II (Auflassung),
- § 1311 S. 2 BGB (Eheschließung)
Beispiele: Eine befristete Eheschließung oder die Auflassung eines Grundstücks unter Eigen-tumsvorbehalt ist unzulässig.b. Einseitige Rechtsgeschäfte, die in fremde Vermögensverhältnisse eingreifen
Darunter fallen insbesondere Gestaltungsrechte wie die Anfechtung, Rücktritt und Kündigung.
Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist das in § 388 Satz 2 BGB nur für die Aufrechnung. Eine Ausnahme
gilt für die Fälle, in denen für den Geschäftspartner keine Ungewissheit herrscht, da der Eintritt der
Bedingung allein von seinem Willen abhängt (s. o. das Beispiel Änderungskündigung).d) Grundsätzlich keine Rückwirkung
Grundsätzlich wirkt der Eintritt der Bedingung bzw. der Ablauf der Befristung ex nunc, d.h. der Ein-
tritt der Bedingung wirkt nicht zurück. Vielmehr tritt die vereinbarte Rechtsfolge erst in dem Mo-
ment ein, in dem die Bedingung eintritt. Die Parteien können daher die bis dahin erhaltenen Leistun-
gen behalten (z.B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses).
Möglich ist aber nach § 159 BGB die schuldrechtliche Vereinbarung einer Rückwirkung. Damit sind
die Parteien verpflichtet, die Leistungen so zurückzugewähren, als hätte der Vertrag nie bestanden.
Die Rückgewähransprüche ergeben sich in diesem Fall nicht aus Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 Alt. 1), sondern
unmittelbar aus dem Vertrag.6 . Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäftena) Grundsatz der Formfreiheit
Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formlos gültig. Der Erklärende kann sein Erklärungsmittel frei
wählen (mündlich, schriftlich, per Handzeichen etc.). Nur für einige besondere Rechtsgeschäfte ist
die Einhaltung einer bestimmten Form gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Schriftformerfordernis für den
Bürgschaftsvertrag, § 766 BGB). Aus § 127 BGB folgt, dass die Parteien außerdem durch vertragliche
Vereinbarung einen Formzwang für bestimmte Erklärungen schaffen können (z. B. kann vereinbart
werden, dass eine Vertragskündigung wirksam nur per Einschreiben mit Rückschein erfolgen kann).b) Zweck von Formerfordernissen
Gesetzliche Formvorschriften erfüllen regelmäßig zwei Funktionen: Beweis- und Warnfunktion.
Speziell im Fall der notariellen Beurkundung tritt noch die Beratungsfunktion hinzu.
Es ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Zwecke im Vordergrund stehen und welche
möglicherweise gar nicht verfolgt werden.Die gesetzliche oder vereinbarte besondere Form hata. Beweisfunktion
Wahrung der Rechtssicherheit durch Erstellung einer Urkunde o. ä.
b. Warnfunktion
Es geht um den Schutz des Erklärenden vor übereilten Bindungen. Diese Funktion steht insbesondere
bei solchen Erklärungen im Vordergrund, bei denen mit der Erklärung nicht unmittelbar ein Vermö-
gensopfer zusammenfällt, die also möglicherweise eher leichtfertig abgegeben werden.
c. Beratungsfunktion (bei notarieller Form)
Ziel ist Sicherstellung einer sachkundigen Beratung und Belehrung der Parteien im Fall der notariellen
Beurkundung, da hier eine Beratung durch den Notar vorauszugehen hat (vgl. § 17 BeurkG).
d. Klarstellungsfunktion
Die Vornahme des Rechtsgeschäfts in der vorgeschriebenen Form grenzt die Vorverhandlungen vom endgülti-
gen Vertragsschluss ab.c) Arten von Formen
a. Schriftform, § 126 BGB
(1) Urkunde erstellen = schriftliche verkörperte Erklärung (von Hand, PC, gedruckt), nicht unbe-dingt
vom Erklärenden selbst geschrieben. Im Unterschied dazu muss das Testament hand-schriftlich (=
eigenhändig) geschrieben und unterschrieben werden, § 2247 Abs. 1 BGB.
(2) Durch Namensunterschrift muss die Unterzeichnung erfolgen, da der Aussteller eindeutig
feststellbar sein muss.
(3) Eigenhändig muss die Unterzeichnung erfolgen, die Verwendung eines Faksimile-Stempels genügt
also nicht.
(4) Beim Vertrag müssen die Parteien grundsätzlich auf demselben Dokument unterzeichnen. Es
genügt aber, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126
Abs. 2 Satz 1 BGB).
(5) Vertretung ist bei der Unterschrift möglich. Der Vertreter muss die Vertretung durch ent-
sprechenden Zusatz (z. B. "i. V.") kenntlich machen.b. Textform, § 126b BGB:
(1) Auf Urkunde oder sonstigem Datenträger wie z. B. USB-Stick, CD-Rom, Computer-Festplatte,
Email (in diesen Fällen ist nämlich eine dauerhafte Speicherung möglich) muss die Erklärung
wiedergegeben sein.
(2) Die Person des Erklärenden muss genannt werden.
(3) Der Abschluss des Vertrages kann sowohl durch Nachbildung der Namensunterschrift (z. B.
Unterschriften-Scan) als auch auf andere Weise, z. B. durch Angabe des Orts und Datums des
Vertrags erkennbar gemacht werden.c. Elektronische Form, § 126a BGB
Die Verwendung der elektronischen Form ist mit erheblichem technischem Aufwand verbunden.
Erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.d. Notarielle Beurkundung, § 128 BGB, §§ 8ff. BeurkundungsG
Es handelt sich um die strengste Formvorschrift. Die Erklärung erfolgt in einem besonderen Verfah-
ren vor dem Notar. Dazu gehört die Beratung durch den Notar (§ 17 BeurkG), die Abgabe der Erklä-
rung dem Notar gegenüber, die Niederschrift der Erklärung und das Vorlesen der Erklärung durch
den Notar.d) Rechtsfolgen der Nichtbeachtung (§ 125 BGB)
Bei Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form tritt gemäß § 125 BGB Nichtigkeit ein.9. VerjährungVerjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der
Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die
Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt
ein Verfahrenshindernis dar, das heißt, die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden,
entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten. Von der Verjährung zu unterscheiden ist die dieser
ähnliche Verwirkung.Im Zivilrecht gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Finden sich keine speziellen
Verjährungsvorschriften finden §§ 195, 199 BGB Anwendung.§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30
Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden
Ereignis an.VerjährungsbeginnDie regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn
bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1
Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).Der Beginn der regelmäßigen Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB wird im Einzelnen bestimmt
durch:(1) den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB);
(2) Verschieben des Fristbeginns auf das Ende des entsprechenden Jahres
("Ultimoregelung") (§ 199 Abs. 1 Hs.1 BGB);
(3) den Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch
begründenden Umstände und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) (so
genannte "subjektive Verjährung");Entstanden ist ein Anspruch, wenn er erstmals fällig ist.Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit
nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).
Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die
Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB).Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche im Regelfall mit der
Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte
(§ 651g Abs. 2 BGB).Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach
Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter (§ 209 BGB).Neubeginn der Verjährung tritt nach § 212 BGB ein durch
Anerkenntnis des Anspruchs, als solches gilt Abschlagszahlung, Zinszahlung unter anderem
Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.Absolute Verjährung: "Auf jeden Fall", ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis,
verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung
oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.