Aktuelle Rechtsprechungen

Bundesgerichtshof Urteil vom 21.11.2017, X ZR 111/16         - Entschädigung für drei Tage Ekel im Hotel -

Einer schwäbischen Familie wurde vom BGH eine Entschädigung für ein Hotelzimmer mit erheblichen Hygienemängeln zugesprochen.

Im März 2015 hatte die Familie ein Hotelzimmer mit Meerblick in Antalya gebucht. Bei Ankunft im Hotel wurde die Familie bereits wegen Überbelegung für drei Tage in ein anderes Hotel wie das ursprünglich gebuchte verbracht worden. Dieses Zimmer verfügte statt dem versprochenen Meerblick über schwerwiegende Hygienemängel und befand sich laut Feststellungen in einem ekelerregenden Zustand. 

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage bezüglich der Reisepreisminderung in Höhe von 605,19 Euro stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Berufung ein. Auf die klägerische Berufung sprach das Landgericht eine weitere Minderung von 371,36 Euro zu. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

 Die Kläger verlangten mit ihrer Revision die von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von 1.250,00 Euro und die Beklagte eine Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, soweit sie mit Berufungsurteil zur Zahlung eines Betrages von 894,02 Euro verurteilt wurde. 

Die Revision des Reiseunternehmens hatte vor den Bundesrichtern keinen Erfolg. Hingegen hatte das Rechtsmittel der Kläger Erfolg. Ihnen wurde eine Entschädigung in Höhe von 600,00 Euro zugesprochen. Eingeklagt wurden 1.250,00 Euro. Diese Entschädigung war den Klägern vom Landgericht verwährt worden. Dieses habe zutreffend angenommen, der Anspruch setze eine angemessene Entschädigung nach § 651f Absatz 2 BGB voraus. Vielmehr, so der BGH, sei nicht nur einzelne Reiseleistungen- oder Tage sondern die Reise insgesamt vereitelt oder beeinträchtigt worden. 

Eine Entschädigung stehe den Klägern wegen des unzumutbaren hygienischen Zustandes des Hotels zu. Eine solche hänge nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige. Da die Mängel eine Erholung unmöglich machten, sei der Wert der Reise auch dann gemindert, wenn die Tage nach dem Umzug in das ursprüngliche Hotel hätten voll genutzt werden können.

Vorinstanzen:

 Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 - 22 O 21/14-

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015 - I-18 U 124/14-

 Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16  - Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen -

Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer erheblich verlängert, kann von einer unangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Dies verstößt gegen die Gebote von Treu und Glauben im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Der beklagte Arbeitnehmer wurde von seiner klagenden Arbeitgeberfirma seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann in einer 45-Stunden-Woche zu einer Bruttovergütung in Höhe von 1.400,00 Euro beschäftigt. Die später im Jahre 2012 unterzeichnete Zusatzvereinbarung sah vor, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf 3 Jahre zum Monatsende verlängerte. Hingegen wurde die monatliche Bruttovergütung auf 2.400,00 Euro angehoben, ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000,00 Euro auf 2.800,00 Euro. Bis zum 30. Mai 2015 sollte eine Erhöhung der Vergütung nicht stattfinden und bei einer späteren Neufestsetzung mindestens zwei Jahre unverändert bleiben. Ein Kollege des Beklagten stellte fest, dass auf den Computern der Arbeitgeberfirma das Programm "PC Agent" installiert war. Dieses dient zur Überwachung des Arbeitsverhaltens. Der Beklagte und 5 weitere Arbeitnehmer kündigten am 27.12.2014 das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis  zum 31.01.2015. Die Klägerin hatte das Feststellungsbegehren, dass das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2017 hinaus fortbesteht.

Die Klage wurde vom Landesarbeitsgerichts abgewiesen. Die von der Klägerin eingereichte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Verlängerung der Kündigungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin benachteiligt den Beklagten im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Daher ist diese nach § 307  Absatz 1 Satz 1 unwirksam. 

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Absatz 6 BGB und des § 15 Absatz 4 TzBfG einhält, allerdings länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Absatz 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Artikel 12 Absatz 1 zu prüfen, ob eine verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt.  

Dies hat das Bundesarbeitsgericht bejaht. Der für den Beklagten bestehenden Nachteil wurde nicht durch die vorhergesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror.

Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2016 - 3 Sa 406/15 - 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.08.3017, 10 AZR 859/17 - Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen -

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. 

Die Klägerin arbeitet als Hauspflegerin in der Sozialstation der Beklagten. Nach einem Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Die Beklagte führte von der Nettovergütung der Klägerin den aus ihrer Sicht sich ergebenden Teil an den Treuhänder ab. Dabei erachtete sie auch die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-. Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. 

Die Klägerin, die diese Zulagen als unpfändbar ansieht, begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der an den Treuhänder zu viel abgeführten Beträge. Der Klage wurde von den Vorinstanzen bereits stattgegeben.

Auf die Revision der Beklagten hat der Zehnte Senat des BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Zutreffend wurde von den Vorinstanzen angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags,- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen und somit unpfändbar sind. 

In § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz hat der Gesetzgeber die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt. Diese wurde von ihm als besonders erschwerend bewertet. Kraft Verfassung (Artikel 140 GG iVm. Artikel 139 WRV) stehen Sonntage und Feiertage unter besonderem Schutz. § 9 Absatz 1 ArbZG ordnet an diesem Tag ein grundsätzliches Beschäftigungsvebot an.  Der Gesetzgeber geht daher auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesem Tag gearbeitet wird. 

Für Schicht,- Samstags- und Vorfestarbeit gibt es hingegen keine entsprechende gesetzgeberische Wertung.