Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge
Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Verstirbt eine Person, ohne ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bestimmt, welche Angehörigen Erben werden und in welcher Höhe sie am Nachlass beteiligt sind.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht jedoch nicht immer den persönlichen Wünschen des Erblassers. Wer seine Vermögensnachfolge individuell gestalten möchte, sollte daher rechtzeitig ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen.
Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
Das Gesetz ordnet die Verwandten des Erblassers in verschiedene sogenannte Ordnungen ein. Angehörige einer nachrangigen Ordnung kommen grundsätzlich nur dann zum Zuge, wenn keine Erben einer vorrangigen Ordnung vorhanden sind.
Erben erster Ordnung
Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also beispielsweise Enkel und Urenkel.
Leben die Kinder des Erblassers noch, schließen sie ihre eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Erst wenn ein Kind bereits verstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle.
Erben zweiter Ordnung
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, erben die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Hierzu gehören insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen.
Erben dritter Ordnung
Zur dritten Ordnung zählen die Großeltern des Erblassers sowie deren Nachkommen, also insbesondere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
Weitere Ordnungen kommen in der Praxis nur selten zum Tragen.
Die Stellung des Ehegatten
Der Ehegatte gehört nicht zu den Ordnungen der Verwandtenerbfolge. Sein Erbrecht richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften und hängt unter anderem davon ab,
welche Verwandten neben ihm vorhanden sind,
in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde und
ob ein Testament besteht.
Die Erbquote des Ehegatten kann daher je nach familiärer Situation unterschiedlich ausfallen.
Gesetzliche Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte regelmäßig einen pauschalen Zugewinnausgleich. Dadurch erhöht sich sein gesetzlicher Erbteil.
Welche Erbquote sich im Einzelfall ergibt, hängt von den vorhandenen Verwandten ab und sollte rechtlich geprüft werden.
Nichteheliche und adoptierte Kinder
Nichteheliche Kinder sind erbrechtlich grundsätzlich den ehelichen Kindern gleichgestellt.
Auch adoptierte minderjährige Kinder besitzen grundsätzlich dieselben gesetzlichen Erbrechte wie leibliche Kinder. Bei Adoptionen Volljähriger gelten teilweise Besonderheiten.
Wann entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem eigenen Willen?
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben. Persönliche Wünsche bleiben unberücksichtigt.
Dies betrifft insbesondere:
Patchworkfamilien,
unverheiratete Lebensgemeinschaften,
besondere Zuwendungen an einzelne Kinder,
Unternehmen oder Immobilien,
gemeinnützige Organisationen als Erben.
In diesen Fällen empfiehlt sich regelmäßig eine individuelle testamentarische Regelung.
Warum eine rechtliche Beratung sinnvoll ist
Die gesetzliche Erbfolge kann im Einzelfall komplex sein. Bereits der Güterstand der Ehe, frühere Schenkungen oder Pflichtteilsrechte können erhebliche Auswirkungen auf die spätere Nachlassverteilung haben.
Eine frühzeitige Beratung schafft Klarheit und ermöglicht eine Nachlassgestaltung, die Ihren persönlichen Vorstellungen entspricht und spätere Streitigkeiten vermeiden kann.
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